https://www.baunetz.de/recht/Urheberrecht_an_Orginalplaenen_Pflicht_zur_Herausgabe_von_Mutterpausen_43608.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau bei BauNetz
Was 2026 anders wird
Nützliches Werkzeug
BauNetz WOCHEN des Jahres 2025
Sich trauen zu bauen
Best-of CAMPUS 2025
Londoner Wohnerfahrungen
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Besser bauen im Bestand
Highlights der Redaktion Wissen
Hochskalierte Leichtigkeit in Taichung
Museum und Bibliothek in Taichung von SANAA und Ricky Liu & Associates
Eingehaust in Stein und Holz
Ferienresidenz in den belgischen Ardennen von BC architects
Urheberrecht an Orginalplänen, Pflicht zur Herausgabe von Mutterpausen
Ein Architekt ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen Mutterpausen herauszugeben, wenn er an den Orginalunterlagen ein Urheberrecht beansprucht.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 11.07.1997 - 11 W 21/97 -; NJW-RR 1998, 1097)
Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung fordern die Bauherrn vom Architekten Herausgabe der Bauunterlagen zur Fortsetzung des schon im Rohbau erstellten Bauvorhabens. Der Architekt macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Bauherrn abgewiesen, da der Architekt nicht zur Herausgabe der Orginalpläne, an denen er ein Urhebrrecht habe, verpflichtet sei. Das OLG Köln entschied, daß der Architekt zwar die Orginalpläne nicht herauszugeben habe, die Bauherrn jedenfalls aber die Herausgabe von Mutterpausen verlangen könnten. Mit Abschluß des Architektenvertrages übertrage der Architekt i.d.R. die urhebererechtliche Nutzungsbefugnis an seiner Planung auf den Bauherr, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt würden. Dies gelte auch, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Architekten vorzeitig beendet würden.
(nach OLG Köln , Urt. v. 11.07.1997 - 11 W 21/97 -; NJW-RR 1998, 1097)
Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung fordern die Bauherrn vom Architekten Herausgabe der Bauunterlagen zur Fortsetzung des schon im Rohbau erstellten Bauvorhabens. Der Architekt macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Bauherrn abgewiesen, da der Architekt nicht zur Herausgabe der Orginalpläne, an denen er ein Urhebrrecht habe, verpflichtet sei. Das OLG Köln entschied, daß der Architekt zwar die Orginalpläne nicht herauszugeben habe, die Bauherrn jedenfalls aber die Herausgabe von Mutterpausen verlangen könnten. Mit Abschluß des Architektenvertrages übertrage der Architekt i.d.R. die urhebererechtliche Nutzungsbefugnis an seiner Planung auf den Bauherr, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt würden. Dies gelte auch, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Architekten vorzeitig beendet würden.
Hinweis
Architekten sollten vorsichtig sein, wenn sie - insbesondere nach vorzeitiger Vertragsbeendigung - die Herausgabe solcher Unterlagen/Mutterpausen verweigern, die der Bauherr zur Fortsetzung des Bauvorhabens benötigt; stellt sich im nachhienein heraus, daß eine Berechtigung zur Herausgabeverweigerung nicht vorlag, so können dem Bauherrn ggfs. Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Bauverzögerung, zustehen. Die Vorsicht ist selbst dann geboten, wenn der Bauherr noch nicht alle Abschlagsforderungen beglichen hat (s. Haftung / .. / Zurückbehaltungsrecht wegen Abschlagsforderungen)
Architekten sollten vorsichtig sein, wenn sie - insbesondere nach vorzeitiger Vertragsbeendigung - die Herausgabe solcher Unterlagen/Mutterpausen verweigern, die der Bauherr zur Fortsetzung des Bauvorhabens benötigt; stellt sich im nachhienein heraus, daß eine Berechtigung zur Herausgabeverweigerung nicht vorlag, so können dem Bauherrn ggfs. Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Bauverzögerung, zustehen. Die Vorsicht ist selbst dann geboten, wenn der Bauherr noch nicht alle Abschlagsforderungen beglichen hat (s. Haftung / .. / Zurückbehaltungsrecht wegen Abschlagsforderungen)
Verweise
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Haftung / Nebenpflichten / Herausgabe der Bauakten
Urheberrecht
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Haftung / Nebenpflichten / Herausgabe der Bauakten
Urheberrecht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






