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Unterlassene Rechnungsprüfung: Haftpflichtversicherung kann Deckungsschutzes verweigern
Verzichtet ein Architekt auf die Vorlage prüffähiger Rechnungen, so ist hierin eine bewusste Pflichtwidrigkeit zu sehen. Der Haftpflichtversicherer kann somit Deckungsschutz verweigern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 02.07.1996 - 9 U 14/96 -, r + s 1997, 105)
Ein Bauunternehmen legte dem beauftragten Architekten Abschlagsrechnungen vor. Diese waren nicht prüfbar. Der Architekt überzeugte sich darüberhinaus nicht, ob die abgerechneten Leistungen bereits (mängelfrei) erbracht waren. Gleichwohl gab er die Rechnungen zur Zahlung frei. Der Bauherr zahlte auf die Abschlagsrechnung. Später stellte sich eine Überzahlung heraus. Diese konnte nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer geltend gemacht werden, da jener zwischenzeitlich in Konkurs gegangen war. Der Architekt wurde in Haftung genommen, er verlangt Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung.
Die Klage des Architekten wird abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch stehe dem Architekten gegenüber seinem Versicherer nicht zu. Der Versicherer könne sich auf die Pflichtwidrigkeitsklausel berufen, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutz führe. Der Versicherer habe den ihm obliegenden Beweis geführt, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Der Beweis sei dadurch geführt, dass sich aus den vorliegenden Indizien ein objektiver Pflichtverstoß des Architekten klar ergebe. Allein aus der Schwere des festgestellten objektiven Pflichtverstoßes könne ein Schluss auf die subjektive Seite gezogen werden. Ein bewusster Pflichtverstoß sei hier auf Grund der unzureichenden Prüfung der á-conto-Rechnungen des Bauunternehmens gegeben. Gem. § 15 II Nr. 8 HOAI obliege es dem Architekten, eine umfassende Rechnungsprüfung vorzunehmen; diese umfasse auch Abschlagsrechnungen. Unprüfbare Rechnungen müsse der Architekt zurückweisen. Im übrigen müsse sich der Architekt ggf. vor Ort davon überzeugen, ob die angeforderten Abschlagsbeträgen mit den erbrachten Teilleistungen korrespondierten.
(nach OLG Köln , Urt. v. 02.07.1996 - 9 U 14/96 -, r + s 1997, 105)
Ein Bauunternehmen legte dem beauftragten Architekten Abschlagsrechnungen vor. Diese waren nicht prüfbar. Der Architekt überzeugte sich darüberhinaus nicht, ob die abgerechneten Leistungen bereits (mängelfrei) erbracht waren. Gleichwohl gab er die Rechnungen zur Zahlung frei. Der Bauherr zahlte auf die Abschlagsrechnung. Später stellte sich eine Überzahlung heraus. Diese konnte nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer geltend gemacht werden, da jener zwischenzeitlich in Konkurs gegangen war. Der Architekt wurde in Haftung genommen, er verlangt Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung.
Die Klage des Architekten wird abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch stehe dem Architekten gegenüber seinem Versicherer nicht zu. Der Versicherer könne sich auf die Pflichtwidrigkeitsklausel berufen, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutz führe. Der Versicherer habe den ihm obliegenden Beweis geführt, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Der Beweis sei dadurch geführt, dass sich aus den vorliegenden Indizien ein objektiver Pflichtverstoß des Architekten klar ergebe. Allein aus der Schwere des festgestellten objektiven Pflichtverstoßes könne ein Schluss auf die subjektive Seite gezogen werden. Ein bewusster Pflichtverstoß sei hier auf Grund der unzureichenden Prüfung der á-conto-Rechnungen des Bauunternehmens gegeben. Gem. § 15 II Nr. 8 HOAI obliege es dem Architekten, eine umfassende Rechnungsprüfung vorzunehmen; diese umfasse auch Abschlagsrechnungen. Unprüfbare Rechnungen müsse der Architekt zurückweisen. Im übrigen müsse sich der Architekt ggf. vor Ort davon überzeugen, ob die angeforderten Abschlagsbeträgen mit den erbrachten Teilleistungen korrespondierten.
Hinweis
Der Architekt hatte sich u. a. damit verteidigt, dass der Bauherr selbst bei der Prüfung der Rechnungen nachlässig gewesen sei. Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Umstand möglicherweise im Verhältnis des Architekten zu seinem Bauherrn Auswirkungen haben könne, nicht aber in dem Verhältnis des Architekten zu seinem Haftpflichtversicherer. Dieser Einwand des Architekten entlastete den Architekten mithin nicht; der Einwand bestärkte das Gericht vielmehr in seiner Auffassung, dass dem Architekten sein Verstoß durchaus bewusst gewesen war.
Der Architekt hatte sich u. a. damit verteidigt, dass der Bauherr selbst bei der Prüfung der Rechnungen nachlässig gewesen sei. Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Umstand möglicherweise im Verhältnis des Architekten zu seinem Bauherrn Auswirkungen haben könne, nicht aber in dem Verhältnis des Architekten zu seinem Haftpflichtversicherer. Dieser Einwand des Architekten entlastete den Architekten mithin nicht; der Einwand bestärkte das Gericht vielmehr in seiner Auffassung, dass dem Architekten sein Verstoß durchaus bewusst gewesen war.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






