https://www.baunetz.de/recht/Ungenaue_Beschreibung_der_Leistung_ist_zu_vermeiden__10175196.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Getrennte Wege im Kanton Waadt
Wohnen und Gewerbe von Samir Alaoui Architectes
Megafon aus Cortenstahl
Pavillon in Daegu von liveraniandrea
MNAC-Erweiterung in Barcelona
Pläne von Christ & Gantenbein und Harquitectes
Bauen und Publizieren
Zum Tod von Rolf Rave
Holzhochhaus für die Architekturfakultät
Moriyama Teshima Architects und Acton Ostry Architects in Toronto
Mehr Raum fürs Handwerk
Wohnheim für Auszubildende von Dorte Mandrup in Herning
Robotron-Kantine wird Kunstort
Wettbewerb in Dresden entschieden
Ungenaue Beschreibung der Leistung ist zu vermeiden!
Das OLG Koblenz hält einen Architekten an einer Pauschalpreisabrede fest, auch wenn der HOAI-Mindestsatz für die erbrachten Leistungen den Pauschalpreis um fast 1000 % überschreitet.
Beispiel
(nach OLG Koblenz, Urteil vom 02.09.2024 – 3 U 350/24 , )
Ein Architekt wird durch einen Bauherrn beauftragt. In § 1 Gegenstand des Vertrages heißt es unter anderem, dass ein „bestehendes Einfamilienhaus modernisiert“ und „zusätzlich eine Außenpoolanlage“ erhalten solle. Es wird ein Pauschalpreis i.H.v. 39.000 € vertraglich vereinbart. Später macht der Architekt ein Mindestsatzhonorar über rund 365.000 € gelten. Er argumentiert, es sei bei der Pauschalpreisabrede lediglich um innenarchitektonische Leistungen gegangen. Das OLG Koblenz weist die Honorarklage des Architekten ab. Eine Beschränkung auf innenarchitektonische Leistungen sei nicht erkennbar, immerhin sei auch eine Genehmigungsplanung beauftragt, welcher es bei innenarchitektonischen Leistungen in der Regel nicht bedürfe. Der Vertrag umfasse vielmehr die Modernisierung des Anwesens des Bauherrn.
(nach OLG Koblenz, Urteil vom 02.09.2024 – 3 U 350/24 , )
Ein Architekt wird durch einen Bauherrn beauftragt. In § 1 Gegenstand des Vertrages heißt es unter anderem, dass ein „bestehendes Einfamilienhaus modernisiert“ und „zusätzlich eine Außenpoolanlage“ erhalten solle. Es wird ein Pauschalpreis i.H.v. 39.000 € vertraglich vereinbart. Später macht der Architekt ein Mindestsatzhonorar über rund 365.000 € gelten. Er argumentiert, es sei bei der Pauschalpreisabrede lediglich um innenarchitektonische Leistungen gegangen. Das OLG Koblenz weist die Honorarklage des Architekten ab. Eine Beschränkung auf innenarchitektonische Leistungen sei nicht erkennbar, immerhin sei auch eine Genehmigungsplanung beauftragt, welcher es bei innenarchitektonischen Leistungen in der Regel nicht bedürfe. Der Vertrag umfasse vielmehr die Modernisierung des Anwesens des Bauherrn.
Hinweis
Wesentliche Aufgabe eines Vertrages ist, Leistung und Gegenleistung eindeutig zu beschreiben. „Modernisierung eines Einfamilienhauses“ ist naturgemäß eine sehr ungenaue Leistungsbeschreibung, die in Zusammenhang mit der Pauschalpreisabrede für den Architekten desaströs wirkt. Gerade beim Bauen im Bestand ist den Vertragsschließenden sehr zu empfehlen, den Gegenstand der zu erbringenden Leistung im Einzelnen zu definieren (energetische Fassadensanierung? Ausbau des Dachstuhls? Sanierung des Kellers? Gestaltung der Küche? etc.), gleich ob es sich um Innenarchitektur handelt oder um eine Modernisierung oder um einen Umbau.
Dies ist für alle Vertragsschlüsse seit Anfang 2021 umso wichtiger, als seit diesem Zeitpunkt auch der frühere „Hilfsanker“ der Mindestsatzforderung fehlt. Im obigen Fall allerdings, der vor 2021 spielt, nutzte dem Architekten auch die von ihm angestrengte Mindestsatzforderung nichts. Das Gericht hielt den Architekten an seiner mindestsatzunterschreitenden Pauschalpreisabrede nach den Regeln von Treu und Glauben fest (vgl. Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung).
Wesentliche Aufgabe eines Vertrages ist, Leistung und Gegenleistung eindeutig zu beschreiben. „Modernisierung eines Einfamilienhauses“ ist naturgemäß eine sehr ungenaue Leistungsbeschreibung, die in Zusammenhang mit der Pauschalpreisabrede für den Architekten desaströs wirkt. Gerade beim Bauen im Bestand ist den Vertragsschließenden sehr zu empfehlen, den Gegenstand der zu erbringenden Leistung im Einzelnen zu definieren (energetische Fassadensanierung? Ausbau des Dachstuhls? Sanierung des Kellers? Gestaltung der Küche? etc.), gleich ob es sich um Innenarchitektur handelt oder um eine Modernisierung oder um einen Umbau.
Dies ist für alle Vertragsschlüsse seit Anfang 2021 umso wichtiger, als seit diesem Zeitpunkt auch der frühere „Hilfsanker“ der Mindestsatzforderung fehlt. Im obigen Fall allerdings, der vor 2021 spielt, nutzte dem Architekten auch die von ihm angestrengte Mindestsatzforderung nichts. Das Gericht hielt den Architekten an seiner mindestsatzunterschreitenden Pauschalpreisabrede nach den Regeln von Treu und Glauben fest (vgl. Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung).






