https://www.baunetz.de/recht/Umfang_Objektbetreuungspflicht_bei_Ausfuehrungsmaengeln_1132463.html
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Umfang Objektbetreuungspflicht bei Ausführungsmängeln
Nach Ansicht des OLG Schleswig obliegt die Mängelfeststellung und die Überwachung der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Leistungsphase 9 dem Architekten auch für die Gewerke, die von Sonderfachleuten geplant waren.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 22.09.2009 - 3 U 4/09)
Der Architekt war mit der sogenannten Vollarchitektur für den Umbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung hatte der Bauherr einen Sonderfachmann beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und innerhalb der Gewährleistungszeit stellte sich ein Wasserschaden ein. Ursache war ein fehlerhaft eingebauter Dichtungsring im Rohrleitungssystem, das der Fachplaner geplant hatte. Der hierfür nicht verantwortliche Fachplaner war mittlerweile insolvent. Der Architekt übernahm die Betreuung der Abwicklung des Schadenfalls. Der Bauherr und der Architekt gerieten in Streit über die Honorierung dieser Leistungen. Entgegen der Meinung des Architekten entschied das Gericht, dass der Architekt die Objektbetreuung auch für die Gewerke zu erbringen hat, zu deren Planung nach seiner Empfehlung Sonderfachleute hinzugezogen worden waren. Die Leistungen sind danach von dem Honorar für die Grundleistungen in Lph. 9 erfasst und begründen keine zusätzlich zu vergütende (besondere) Leistung.
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 22.09.2009 - 3 U 4/09)
Der Architekt war mit der sogenannten Vollarchitektur für den Umbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung hatte der Bauherr einen Sonderfachmann beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und innerhalb der Gewährleistungszeit stellte sich ein Wasserschaden ein. Ursache war ein fehlerhaft eingebauter Dichtungsring im Rohrleitungssystem, das der Fachplaner geplant hatte. Der hierfür nicht verantwortliche Fachplaner war mittlerweile insolvent. Der Architekt übernahm die Betreuung der Abwicklung des Schadenfalls. Der Bauherr und der Architekt gerieten in Streit über die Honorierung dieser Leistungen. Entgegen der Meinung des Architekten entschied das Gericht, dass der Architekt die Objektbetreuung auch für die Gewerke zu erbringen hat, zu deren Planung nach seiner Empfehlung Sonderfachleute hinzugezogen worden waren. Die Leistungen sind danach von dem Honorar für die Grundleistungen in Lph. 9 erfasst und begründen keine zusätzlich zu vergütende (besondere) Leistung.
Hinweis
Das Gericht zieht bei seiner Beurteilung einen Vergleich zwischen der Lph. 8 und der Lph. 9. Im Rahmen der Lph. 8 werde der Architekt von den Sonderfachleuten unterstützt. Er könne sich aber grundsätzlich nicht der Verantwortung der Bauleitung entziehen. Lph. 9 sehe eine solche Trennung nicht vor. Daher habe der Architekt erst recht seine Tätigkeit auch im Hinblick auf die von Sonderfachleuten geplanten Gewerke auszurichten. Die Argumentation des Gerichtes ist äußerst fraglich. Es stellt sich die Frage, warum der Bauherr dann noch im konkreten Fall den TGA-Planer überhaupt mit Grundleistungen der Lph. 9 beauftragen soll, wenn dies schon vom Architekten weitgehend abgedeckt sein soll.
Das Gericht zieht bei seiner Beurteilung einen Vergleich zwischen der Lph. 8 und der Lph. 9. Im Rahmen der Lph. 8 werde der Architekt von den Sonderfachleuten unterstützt. Er könne sich aber grundsätzlich nicht der Verantwortung der Bauleitung entziehen. Lph. 9 sehe eine solche Trennung nicht vor. Daher habe der Architekt erst recht seine Tätigkeit auch im Hinblick auf die von Sonderfachleuten geplanten Gewerke auszurichten. Die Argumentation des Gerichtes ist äußerst fraglich. Es stellt sich die Frage, warum der Bauherr dann noch im konkreten Fall den TGA-Planer überhaupt mit Grundleistungen der Lph. 9 beauftragen soll, wenn dies schon vom Architekten weitgehend abgedeckt sein soll.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck