https://www.baunetz.de/recht/Trotz_Planungsfehlers_keine_Haftung__44190.html
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Trotz Planungsfehlers keine Haftung!
Ein Architekt haftet dem Bauherren ungeachtet eines unstreitigen Planungsfehlers (hier fehlerhafte Drainage) nicht, wenn eine Ursächlichkeit des Planungsfehlers für den entstandenen Schaden nicht festgestellt werden kann, weil der ausführende Unternehmer die Planung ohnehin missachtet hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.11.2002 - 24 U 52/02-)
Ein Architekt war für ein Bauvorhaben mit den Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt worden. Bei der Planung der erforderlichen Drainage (Ringdrainage mit Vertikaldrainage) gab der Architekt keinerlei Angaben darüber, auf welcher Tiefe eine Versickerung des Drainagewassers möglich und wie der Versickerungsschacht auszuführen sei. Es fehlten weiter Angaben zum Gefälle, wohin das Wasser geführt werden solle, über Kontrollschächte sowie darüber, wie die Verbindung über Vertikal- und Ringdrainage hätte ausgeführt werden sollen. Die ausführende Baufirma hielt sich allerdings auch nicht ansatzweise an die vorhandene Planung und führte beispielsweise die Vertikaldrainage überhaupt nicht aus. Später kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Keller. Der Bauherr nahm unter anderem den Architekten in Haftung.
Das OLG Köln stellte zunächst auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die grobe Fehlerhaftigkeit der Architektenplanung betreffend der Drainage fest. Eine Haftung des Architekten bejahte das OLG gleichwohl nicht. Dass die fehlerhafte Planung für die mangelhafte Ausführung des Kellers ursächlich gewesen sei, ließe sich nicht feststellen, da die ausführende Firma sich nicht einmal an die Planung des Architekten gehalten habe. Es stehe nicht fest, dass dann, wenn der Architekt das Drainagesystem ordnungsgemäß geplant hätte, sich die Baufirma an diesen Plan gehalten und einen mangelfreien Keller ausgeführt hätte. Die fehlende Überzeugung des Gerichtes von der Kausalität gehe zu Lasten des Bauherren, da dieser für den Ursachenzusammenhang beweispflichtig sei. Zwar habe die Rechtsprechung insbesondere im Arzthaftungsrecht, eine Beweislastumkehr entwickelt, wenn grob schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen werde. Eine Ausdehnung der entsprechenden Entscheidungen aus dem Arzthaftungsrecht auf den vorliegenden Fall käme aber nicht in Betracht.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.11.2002 - 24 U 52/02-)
Ein Architekt war für ein Bauvorhaben mit den Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt worden. Bei der Planung der erforderlichen Drainage (Ringdrainage mit Vertikaldrainage) gab der Architekt keinerlei Angaben darüber, auf welcher Tiefe eine Versickerung des Drainagewassers möglich und wie der Versickerungsschacht auszuführen sei. Es fehlten weiter Angaben zum Gefälle, wohin das Wasser geführt werden solle, über Kontrollschächte sowie darüber, wie die Verbindung über Vertikal- und Ringdrainage hätte ausgeführt werden sollen. Die ausführende Baufirma hielt sich allerdings auch nicht ansatzweise an die vorhandene Planung und führte beispielsweise die Vertikaldrainage überhaupt nicht aus. Später kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Keller. Der Bauherr nahm unter anderem den Architekten in Haftung.
Das OLG Köln stellte zunächst auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die grobe Fehlerhaftigkeit der Architektenplanung betreffend der Drainage fest. Eine Haftung des Architekten bejahte das OLG gleichwohl nicht. Dass die fehlerhafte Planung für die mangelhafte Ausführung des Kellers ursächlich gewesen sei, ließe sich nicht feststellen, da die ausführende Firma sich nicht einmal an die Planung des Architekten gehalten habe. Es stehe nicht fest, dass dann, wenn der Architekt das Drainagesystem ordnungsgemäß geplant hätte, sich die Baufirma an diesen Plan gehalten und einen mangelfreien Keller ausgeführt hätte. Die fehlende Überzeugung des Gerichtes von der Kausalität gehe zu Lasten des Bauherren, da dieser für den Ursachenzusammenhang beweispflichtig sei. Zwar habe die Rechtsprechung insbesondere im Arzthaftungsrecht, eine Beweislastumkehr entwickelt, wenn grob schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen werde. Eine Ausdehnung der entsprechenden Entscheidungen aus dem Arzthaftungsrecht auf den vorliegenden Fall käme aber nicht in Betracht.
Hinweis
Das Urteil ist wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl erscheinen Zweifel angebracht, ob jedes Gericht gleichermaßen entschieden hätte. Davon abgesehen bietet das Urteil aber jedenfalls eine Argumentation an, die in jedem Fall einer Inanspruchnahme des Architekten geprüft werden sollte.
Das Urteil ist wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl erscheinen Zweifel angebracht, ob jedes Gericht gleichermaßen entschieden hätte. Davon abgesehen bietet das Urteil aber jedenfalls eine Argumentation an, die in jedem Fall einer Inanspruchnahme des Architekten geprüft werden sollte.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck