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Trittschalldämmung: gesteigerte Überwachungspflichten!

Ein bauleitender Architekt hat gesteigerte Überwachungspflichten betreffend des Gewerkes Trittschalldämmung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03 -, BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Trittschalldämmung eines Neubaus ist mangelhaft. Die Trittschalldämmung war direkt auf den Rohfußboden verlegt worden. Die sich auf dem Rohfußboden befindlichen punktförmigen Erhöhungen der dort verlaufenden, sich teilweise kreuzenden Elektro- und Heizungsleitungen ragten in die Trittschalldämmung hinein, und schränkten deren Wirkung ein. Richtigerweise hätte auf dem Rohfußboden zunächst eine Ausgleichsschicht verlegt und hierauf die Trittschalldämmung aufgebracht werden müssen. Der Bauherr nimmt bauleitenden Architekten – der Generalunternehmer war bereits insolvent – in Haftung. Das Gericht bestätigt die Haftung des Bauleiters. Den bauleitenden Architekten treffen im Bereich der Trittschalldämmung wegen deren großer Bedeutung gesteigerte Überwachungspflichten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck