https://www.baunetz.de/recht/Projektsteuerertaetigkeit_HOAI_nicht_anwendbar__4656645.html
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Projektsteuerertätigkeit: HOAI nicht anwendbar!
Beratungs- und Steuerungsleistungen zwecks Qualitätskontrolle und Baubegleitung sind Leistungen der Projektsteuerung; auf diese Leistungen ist die HOAI nicht anwendbar
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 11.12.2014 - 8 U 93/14; BGH Beschluss vom 21.05.2015 - VII ZR 13/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauingenieur wird neben Architekten und Sonderfachleuten vom Bauherrn zu Beratung-und Steuerungsleistungen sowie zwecks Qualitätskontrolle und Baubegleitung hinzugezogen. Der Bauingenieur rechnete später seine Leistungen nach Stundenaufwand ab. Der Bauherr macht geltend, der Ingenieur müsse nach HOAI abrechnen, dann ergebe sich ein niedrigeres Honorar. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht verurteilen den Bauherrn zur Zahlung des Stundenhonorars. Die Leistungen des Bauingenieurs seien als Projektsteuerungsleistungen zu qualifizieren. Auf solche Projektsteuerungsleistungen sei das Preisrecht der HOAI (1996) nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers könnten die Vertragsparteien frei vereinbaren. Bei einem – wie hier – entgeltlichen Auftrag stehe dem Planer, falls die Parteien zur Höhe keine Vereinbarung getroffen hätten, die nach § 632 Absatz 2 BGB übliche Vergütung zu.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 11.12.2014 - 8 U 93/14; BGH Beschluss vom 21.05.2015 - VII ZR 13/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauingenieur wird neben Architekten und Sonderfachleuten vom Bauherrn zu Beratung-und Steuerungsleistungen sowie zwecks Qualitätskontrolle und Baubegleitung hinzugezogen. Der Bauingenieur rechnete später seine Leistungen nach Stundenaufwand ab. Der Bauherr macht geltend, der Ingenieur müsse nach HOAI abrechnen, dann ergebe sich ein niedrigeres Honorar. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht verurteilen den Bauherrn zur Zahlung des Stundenhonorars. Die Leistungen des Bauingenieurs seien als Projektsteuerungsleistungen zu qualifizieren. Auf solche Projektsteuerungsleistungen sei das Preisrecht der HOAI (1996) nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers könnten die Vertragsparteien frei vereinbaren. Bei einem – wie hier – entgeltlichen Auftrag stehe dem Planer, falls die Parteien zur Höhe keine Vereinbarung getroffen hätten, die nach § 632 Absatz 2 BGB übliche Vergütung zu.
Hinweis
Die Parteien tun gut daran, Projektsteuerungsleistungen klar zu regeln und auch von etwaigen Architektenleistungen nach HOAI eindeutig abzugrenzen. Insbesondere sollte nicht etwa ein Pauschal-Gesamthonorar vereinbart werden, wenn ein Planer sowohl Projektsteuerung- als auch Architektenleistungen erbringt. Die AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) hat in ihrer Schriftenreihe auch eine Praxishilfe zum Thema Projektsteuerung/Projektmanagement herausgebracht. Eine Orientierung hieran erscheint sinnvoll.
Die Parteien tun gut daran, Projektsteuerungsleistungen klar zu regeln und auch von etwaigen Architektenleistungen nach HOAI eindeutig abzugrenzen. Insbesondere sollte nicht etwa ein Pauschal-Gesamthonorar vereinbart werden, wenn ein Planer sowohl Projektsteuerung- als auch Architektenleistungen erbringt. Die AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) hat in ihrer Schriftenreihe auch eine Praxishilfe zum Thema Projektsteuerung/Projektmanagement herausgebracht. Eine Orientierung hieran erscheint sinnvoll.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






