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Planungsfehler ohne Schaden!
Eine Planung für eine in Ortbeton zu erstellende weiße Wanne ist mangelhaft, wenn ihr Angaben zur Rissbreitenbegrenzung fehlen; die mangelhafte Planung führt, wenn in Abweichung von der Planung Fertigteilelemente verwendet wurden, gegebenenfalls zu keinem Schaden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 – 17 U 84/19; BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – VII ZR 23/24 – NZB zurückgewiesen , )
Ein Architekt wird für zwei unterkellerte Doppelhaushälften auf Sylt mit der Leistungsphasen 1-5 inklusive Erstellung einer Statik sowie mit den Leistungsphasen 6 und 7 beauftragt. Für die Statik subbeauftragt der Architekt einen Statiker. Zwar deuten Angaben in der Ausschreibung auf eine Verwendung von WU-Beton hin, es fehlen jedoch Angaben zur Rissbreitenbegrenzung. Ein im Gerichtsverfahren bestellter Sachverständiger bestätigt, dass der Architekt bzw. der Tragwerksplaner üblicherweise die Rissbreite vorgebe.
Der GU verwendet anstatt Ortbeton vorgefertigte Filigranplatten. Die Erwerber der Doppelhaushälften machen Minderung in Höhe von jeweils Euro 30.000 geltend, weil angeblich eine „weiße Wanne“ nicht entstanden sei. Obwohl streitig bleibt, ob eine weiße Wanne entstanden ist oder nicht, werden die Klagen der Erwerber gegen den Auftraggeber abgewiesen. Entsprechend kann auch der Auftraggeber ihm entstandene Schäden (mit Ausnahme von Avalkosten für Sicherheiten der Erwerber, die diese offenbar wegen der fehlerhaften Planung zunächst nicht zurückgegeben hatten) nicht an den Architekten weitergeben.
(nach OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 – 17 U 84/19; BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – VII ZR 23/24 – NZB zurückgewiesen , )
Ein Architekt wird für zwei unterkellerte Doppelhaushälften auf Sylt mit der Leistungsphasen 1-5 inklusive Erstellung einer Statik sowie mit den Leistungsphasen 6 und 7 beauftragt. Für die Statik subbeauftragt der Architekt einen Statiker. Zwar deuten Angaben in der Ausschreibung auf eine Verwendung von WU-Beton hin, es fehlen jedoch Angaben zur Rissbreitenbegrenzung. Ein im Gerichtsverfahren bestellter Sachverständiger bestätigt, dass der Architekt bzw. der Tragwerksplaner üblicherweise die Rissbreite vorgebe.
Der GU verwendet anstatt Ortbeton vorgefertigte Filigranplatten. Die Erwerber der Doppelhaushälften machen Minderung in Höhe von jeweils Euro 30.000 geltend, weil angeblich eine „weiße Wanne“ nicht entstanden sei. Obwohl streitig bleibt, ob eine weiße Wanne entstanden ist oder nicht, werden die Klagen der Erwerber gegen den Auftraggeber abgewiesen. Entsprechend kann auch der Auftraggeber ihm entstandene Schäden (mit Ausnahme von Avalkosten für Sicherheiten der Erwerber, die diese offenbar wegen der fehlerhaften Planung zunächst nicht zurückgegeben hatten) nicht an den Architekten weitergeben.
Hinweis
Zwischen den Leistungen eines Architekten und eines Statikers gibt es offenbar Schnittmengen, wo – je nach Einzelfall – beide Planer gemeinsam verantwortlich sind (z.B. Fugenplan für Tiefgaragendecke, vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022). Ähnliches scheint hier nach Aussage des Sachverständigen für die fehlenden Angaben zur rißbreiten Beschränkung des WU-Betons zu gelten. Eine fehlende Rißplanung, die die Durchbiegung eines Unterzuges auf das darunterliegende Mauerwerk verhindern sollte, scheint demgegenüber ausschließlich Angelegenheit des Statikers zu sein (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022).
Zwischen den Leistungen eines Architekten und eines Statikers gibt es offenbar Schnittmengen, wo – je nach Einzelfall – beide Planer gemeinsam verantwortlich sind (z.B. Fugenplan für Tiefgaragendecke, vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022). Ähnliches scheint hier nach Aussage des Sachverständigen für die fehlenden Angaben zur rißbreiten Beschränkung des WU-Betons zu gelten. Eine fehlende Rißplanung, die die Durchbiegung eines Unterzuges auf das darunterliegende Mauerwerk verhindern sollte, scheint demgegenüber ausschließlich Angelegenheit des Statikers zu sein (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022).






