https://www.baunetz.de/recht/Planerhaftung_Wann_ist_eine_Kostenermittlung_fehlerhaft__220543.html
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Planerhaftung: Wann ist eine Kostenermittlung fehlerhaft?
Eine Kostenermittlung ist fehlerhaft, wenn sie im Vergleich mit einer zum Zeitpunkt der Ermittlung realistischen Kostenschätzung unrealistisch ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Im Rahmen eines Planungsauftrages legt der Architekt eine Kostenschätzung für die Modernisierung und den Umbau eines Hauses von rund DM 880.000,00 vor. Nach Fertigstellung des Umbaus betragen die Kosten rund DM 1.5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Kostenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht sieht einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten nicht. Der Bauherr habe sich darauf beschränkt, die Kostenschätzung mit den tatsächlich entstandenen Kosten zu vergleichen. Dies reiche aber für die Darlegung einer Pflichtverletzung des Architekten nicht aus. Vielmehr muss der Bauherr darlegen, dass unter Abzug von verteuernden Sonderwünschen, von zusätzlichen Leistungen sowie von unvorhergesehenen Kosten die Kostenschätzung des Architekten unrealistisch war. Für die Frage, ob die Kostenschätzung unrealistisch war, muss die vom Planer vorgenommene Kostenschätzung mit einer zum damaligen Zeitpunkt realistischen Kostenschätzung gegenübergestellt werden. Das war hier durch den Bauherrn nicht erfolgt.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Im Rahmen eines Planungsauftrages legt der Architekt eine Kostenschätzung für die Modernisierung und den Umbau eines Hauses von rund DM 880.000,00 vor. Nach Fertigstellung des Umbaus betragen die Kosten rund DM 1.5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Kostenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht sieht einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten nicht. Der Bauherr habe sich darauf beschränkt, die Kostenschätzung mit den tatsächlich entstandenen Kosten zu vergleichen. Dies reiche aber für die Darlegung einer Pflichtverletzung des Architekten nicht aus. Vielmehr muss der Bauherr darlegen, dass unter Abzug von verteuernden Sonderwünschen, von zusätzlichen Leistungen sowie von unvorhergesehenen Kosten die Kostenschätzung des Architekten unrealistisch war. Für die Frage, ob die Kostenschätzung unrealistisch war, muss die vom Planer vorgenommene Kostenschätzung mit einer zum damaligen Zeitpunkt realistischen Kostenschätzung gegenübergestellt werden. Das war hier durch den Bauherrn nicht erfolgt.
Hinweis
Zu beachten ist, dass sich die Fehlerhaftigkeit einer Kostenermittlung auch aus einem tatsächlichen "Ermittlungsfehler" ergeben kann (z.B. falsche Anahme der Kubatur); dann stehen dem Planer auch keine Toleranzen zur Verfügung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.02.1994).
Zu beachten ist, dass sich die Fehlerhaftigkeit einer Kostenermittlung auch aus einem tatsächlichen "Ermittlungsfehler" ergeben kann (z.B. falsche Anahme der Kubatur); dann stehen dem Planer auch keine Toleranzen zur Verfügung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.02.1994).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






