https://www.baunetz.de/recht/Planer_ohne_gesonderte_Vollmacht_nicht_zur_aenderung_des_Materials_berechtigt__3911469.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Jugendzentrum rettet Busdepot
Umbau in Karlsruhe von AAg und Drescher Michalski
Rückzug in Beton
Atelier in Leuven von Office Kersten Geers David Van Severen
Amen zur Natur
Zu Besuch auf der Architekturtriennale in Oslo
Holz statt Backstein
Umbau von Herzog & de Meuron am Amherst College
Weiterbau im Gewerbegebiet
Hotel in Waldkirch von bloque
Dichte ohne Kompromisse
RIBA Stirling Prize 2026 für Lion Green Road
Neuer Hochpunkt für die Europacity
Bürohaus in Berlin von Kleihues + Kleihues
Planer ohne gesonderte Vollmacht nicht zur Änderung des Materials berechtigt!
Ein Planer ist ohne gesonderte Bevollmächtigung nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt; hierzu gehört auch die Änderung des vereinbarten Materials.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach Kammergericht , Urt. v. 22.05.2012 - 7 U 215/11)
Ein Bauherr rechnet gegenüber dem Restwerklohn eines beauftragten Bauunternehmens mit Schadensersatz auf. Das Unternehmen hatte unter anderem auftragsgemäß Rohrleitungen verlegt. Allerdings waren anstatt des Lüftungsrohrs aus Kunststoff ein Rohr aus Wickelpfalz verlegt worden. Der Unternehmer verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, die bauaufsichtsführende Fachplanerin habe das Rohr freigegeben.
Das Kammergericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn. Eine gegenüber dem Bauherrn wirksame Vertragsänderung – von Kunststoff zu Wickelpfalz – liege nicht vor. Insbesondere führe eine etwaige Freigabe durch die beauftragte Fachplanerin nicht zu einer solchen Vertragsänderung. Zu einer entsprechenden Vertragsänderung sei nämlich die Fachplanerin gar nicht bevollmächtigt gewesen. Die Vollmacht eines Planers umfasse nicht die Befugnis zu Vertragsänderungen, vielmehr sei der Umfang der Vollmacht im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass im Bauvertrag ausdrücklich geregelt sei, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürften.
(nach Kammergericht , Urt. v. 22.05.2012 - 7 U 215/11)
Ein Bauherr rechnet gegenüber dem Restwerklohn eines beauftragten Bauunternehmens mit Schadensersatz auf. Das Unternehmen hatte unter anderem auftragsgemäß Rohrleitungen verlegt. Allerdings waren anstatt des Lüftungsrohrs aus Kunststoff ein Rohr aus Wickelpfalz verlegt worden. Der Unternehmer verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, die bauaufsichtsführende Fachplanerin habe das Rohr freigegeben.
Das Kammergericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn. Eine gegenüber dem Bauherrn wirksame Vertragsänderung – von Kunststoff zu Wickelpfalz – liege nicht vor. Insbesondere führe eine etwaige Freigabe durch die beauftragte Fachplanerin nicht zu einer solchen Vertragsänderung. Zu einer entsprechenden Vertragsänderung sei nämlich die Fachplanerin gar nicht bevollmächtigt gewesen. Die Vollmacht eines Planers umfasse nicht die Befugnis zu Vertragsänderungen, vielmehr sei der Umfang der Vollmacht im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass im Bauvertrag ausdrücklich geregelt sei, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürften.
Hinweis
Das Gericht wies unter anderem weiter darauf hin, die Erwähnung der Wickelpfalzrohre in Abschlagsrechnungen des Bauunternehmens, die gezahlt wurden, zu keinem anderen Ergebnis führe. Abschlagszahlungen stellten kein Anerkenntnis der geschuldeten Werkleistung dar.
Das Gericht wies unter anderem weiter darauf hin, die Erwähnung der Wickelpfalzrohre in Abschlagsrechnungen des Bauunternehmens, die gezahlt wurden, zu keinem anderen Ergebnis führe. Abschlagszahlungen stellten kein Anerkenntnis der geschuldeten Werkleistung dar.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






