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Objektüberwachung mit Pauschalvergütung: Subarchitekt oder Scheinselbständiger?

Als Arbeitnehmer ist ein Architekt anzusehen, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; eine monatliche Pauschalvergütung spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit.
 

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Zu bechten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für die Haftung nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.07.2015 - 19 W 9/15)
Ein Architekt hatte für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren für einen Bauträger eine Objektüberwachung insbesondere (im einzelnen streitig) an einem Objekt für ein monatliches Pauschalhonorar von zunächst Euro 3000, später gekürzt auf bis Euro 1500, durchgeführt. Nach eigenen Angaben hatte der Architekt etwa eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, nach Angaben des Bauträgers lediglich von etwa 3-4 Stunden. Jedenfalls etwa ab Hälfte der Zeit der Zusammenarbeit unterhielt der Architekt eine eigene Haftpflichtversicherung. Weitere Einzelheiten des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung sind streitig. Nachdem am Bauvorhaben Baumängel zu Tage treten, nimmt der Bauträger den Architekten in Haftung. Dieser rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Köln (als Zivilgericht) und beantragt eine Verweisung an ein Arbeitsgericht; er habe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit weisungsgebundene und fremdbestimmte Dienste für den Bauträger geleistet, Arbeitsort und Arbeitszeit seien ihm vorgeschrieben worden, entsprechend sei er als Arbeitnehmer einzustufen.

Während das Landgericht der Auffassung des Architekten folgt, sieht das Oberlandesgericht die Sache anders: Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer oder als tatsächlich selbständiger Subarchitekt anzusehen sei, sei anhand der Art und Weise der Durchführung des Vertrages zu beantworten. Als Arbeitnehmer sei ein Architekt anzusehen, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei die Frage der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Danach unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Subarchitekten durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Vorliegend sei weder im Hinblick auf den Arbeitsort noch auf die Arbeitszeit auf ein entsprechendes Weisungsrecht des Bauträgers zu schließen. Arbeitsort und Arbeitszeit ergäben sich mittelbar aus der Beauftragung der Objektüberwachung für ein bestimmtes Objekt zu den üblichen Arbeitszeiten von Handwerkern. Die Frage des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erscheine für die rechtliche Einordnung ohne Belang. Auch das vom Landgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Vergütungsweise – hier Pauschalvergütung – dürfte keine erheblich relevante Bedeutung beizumessen sein; trotz der über einen längeren Zeitraum erfolgten Beschäftigung zu einem monatlichen Pauschalhonorar könne eine selbständige Tätigkeit vorliegen.
Hinweis
Gerade für den hier vorliegenden Fall der Beauftragung eines Architekten mit Leistungen der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung – dürfte eine Unterscheidung eines arbeitnehmerrechtlichen Verhältnisses von einem Subparchitektenverhältnis besonders schwer fallen: Insoweit hatte das Gericht schlüssig darauf abgestellt, dass Arbeitsort und Arbeitszeit bereits durch den Auftrag vorgegeben sein. Für den als selbständigen Subplaner angesehenen Architekt kann dies natürlich kritisch sein, hier hatte der Architekt – was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte! – wenigstens irgendwann eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen (jeder „freie Mitarbeiter“ egal für was er sich selber hält, muss eine Haftpflichtversicherung haben, entweder über seinen Auftraggeber, oder eine eigene). Der einzige Vorteil, der dem hier unterlegenen Architekten aus der Entscheidung resultieren könnte, ist natürlich ein Mehrhonorar: Als selbständiger Architekt ist er berechtigt, gegenüber seinem Auftraggeber HOAI-Mindestsätze abzurechnen. (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011).