https://www.baunetz.de/recht/Objektueberwacher_hat_zu_ueberpruefen_ob_bemusterte_Materialien_eingebaut_werden_10405622.html
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Objektüberwacher hat zu überprüfen, ob bemusterte Materialien eingebaut werden
Der Architekt schuldet im Rahmen der Bauüberwachung die Verwirklichung eines plangerechten, mangelfreien Bauwerks; zu diesem Zweck hat der Architekt insbesondere zu prüfen, ob entsprechend den bemusterten Materialien gebaut wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart, Urteil vom 18.7.2023 – 12 U 172/22; BGH, Beschluss vom 9.7.2025 – VII ZR 163/23 – NZB zurückgewiesen , )
Ein Architekt wird mit der Verlegung von Rinnen in der Fläche eines Innenhofes, Leistungsphasen 2-9, beauftragt; die Fläche soll für das Befahren von Pkw und Lkw geeignet sein. Nach Einbau der Rinnen stellt sich heraus, dass diese beim Befahren brechen. Der Bauherr fordert Schadensersatz und verweist auf eine mangelhafte Planung des Architekten. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, die Ausführung sei nicht entsprechend seiner Planung erfolgt, es seien nicht die ausgeschriebenen und bemusterten Rinnen eingebaut worden.
Der Schadensersatzklage wird stattgegeben. Das OLG Stuttgart bejaht Mängel der Planung des Architekten. Ob diese Mängel möglicherweise für den eingetretenen Schaden nicht kausal seien, weil abweichend von der Planung ausgeführt wurde, könne dahingestellt bleiben, denn dem Architekten sei auch die Objektüberwachung übertragen gewesen. Im Rahmen der Objektüberwachung schulde der Architekt die Verwirklichung eines mangelfreien Bauwerks. Zu diesem Zweck habe der Architekt unter anderem zu prüfen gehabt, ob nach seinen Plänen und entsprechend den bemusterten Materialien gebaut werde (vergleiche zur Pflicht zur Baustoffprüfung auch KG Berlin, Urteil vom 15.04.2024).
(nach OLG Stuttgart, Urteil vom 18.7.2023 – 12 U 172/22; BGH, Beschluss vom 9.7.2025 – VII ZR 163/23 – NZB zurückgewiesen , )
Ein Architekt wird mit der Verlegung von Rinnen in der Fläche eines Innenhofes, Leistungsphasen 2-9, beauftragt; die Fläche soll für das Befahren von Pkw und Lkw geeignet sein. Nach Einbau der Rinnen stellt sich heraus, dass diese beim Befahren brechen. Der Bauherr fordert Schadensersatz und verweist auf eine mangelhafte Planung des Architekten. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, die Ausführung sei nicht entsprechend seiner Planung erfolgt, es seien nicht die ausgeschriebenen und bemusterten Rinnen eingebaut worden.
Der Schadensersatzklage wird stattgegeben. Das OLG Stuttgart bejaht Mängel der Planung des Architekten. Ob diese Mängel möglicherweise für den eingetretenen Schaden nicht kausal seien, weil abweichend von der Planung ausgeführt wurde, könne dahingestellt bleiben, denn dem Architekten sei auch die Objektüberwachung übertragen gewesen. Im Rahmen der Objektüberwachung schulde der Architekt die Verwirklichung eines mangelfreien Bauwerks. Zu diesem Zweck habe der Architekt unter anderem zu prüfen gehabt, ob nach seinen Plänen und entsprechend den bemusterten Materialien gebaut werde (vergleiche zur Pflicht zur Baustoffprüfung auch KG Berlin, Urteil vom 15.04.2024).
Hinweis
Der Architekt hatte sich weiter damit verteidigt, dass die Entwässerungsrinnen bei Abnahme beanstandet worden seien. Auch dieses Argument führte zu keinem anderen Ergebnis. Ohne dies ausdrücklich zu bemerken, geht das OLG Stuttgart offenbar davon aus, dass es sich bei dem Einbau der Rinnen um ein wichtiges und kritisches Gewerk (jedenfalls unter Berücksichtigung des vorliegenden Vertrages) handelte; entsprechend hatte der Architekt die Prüfungspflicht bereits im Rahmen des (ersten) Einbaus der Rinnen, der weitere Einbau hätte durch ihn verhindert werden müssen.
Der Architekt hatte sich weiter damit verteidigt, dass die Entwässerungsrinnen bei Abnahme beanstandet worden seien. Auch dieses Argument führte zu keinem anderen Ergebnis. Ohne dies ausdrücklich zu bemerken, geht das OLG Stuttgart offenbar davon aus, dass es sich bei dem Einbau der Rinnen um ein wichtiges und kritisches Gewerk (jedenfalls unter Berücksichtigung des vorliegenden Vertrages) handelte; entsprechend hatte der Architekt die Prüfungspflicht bereits im Rahmen des (ersten) Einbaus der Rinnen, der weitere Einbau hätte durch ihn verhindert werden müssen.






