https://www.baunetz.de/recht/Nachbesserungsrecht_des_Architekten_nach_Vertragskuendigung__43712.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kreuz und Riegel in Saint-Germain-en-Laye
Campuserweiterung von Baumschlager Eberle Architekten
Vier Flügel für den Landkreis
Amtsbau in Landshut von dasch zürn + partner
Schlanker, kooperativer, jünger
21. BDA-Tag diskutiert Vergabepraxis
Botschaft und Wohnturm
Deutscher Naturstein-Preis 2026 vergeben
Vertraute Silhouette
Fakultätsgebäude in Brüssel von ATAMA und V+
Weiter am Wattenmeer
Besucherzentrum in den Niederlanden von Dorte Mandrup
Jugend forscht
Studentisches Wohnen von EMI in Regensdorf
Nachbesserungsrecht des Architekten nach Vertragskündigung?
Durch eine Kündigung des Architektenvertrages verliert der Architekt grundsätzlich nicht sein Nachbesserungsrecht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbleibt es hinsichtlich der erbrachten Leistungen grds. bei den allg. Haftungsregeln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbleibt es hinsichtlich der erbrachten Leistungen grds. bei den allg. Haftungsregeln.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.02.1995 - 17 U 162/92 -, NJW-RR 1995, 724)
Die Bauherren werfen einem mit Architektenleistungen beauftragten Architekten vor, seine bisher erbrachten Planungsleistungen seien mangelhaft. Sie kündigen den Vertrag. Der Architekt macht nach Vertragskündigung einen - teilweise unstrittigen - Honoraranspruch gegen die Bauherren geltend. Die Bauherren wenden u. a. ein, ihnen stünden auf Grund der Mängel Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu, die den Honoraranspruch überstiegen.
Das Gericht stellt klar, dass den Bauherren Minderungs- /Schadensersatzansprüche nicht zuständen. Solche Ansprüche scheiterten jedenfalls daran, dass die Bauherren den Architekten unstreitig nach der Kündigung nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 I BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] zur Nachbesserung seiner erbrachten Leistungen aufgefordert hätten. Die Fristsetzung sei auch nicht etwa entbehrlich gewesen, weil der Vertrag inzwischen gekündigt worden sei. Auch bei einem gekündigten Vertrag sei die Fristsetzung gem. § 634 I grundsätzlich erforderlich, soweit der Bauherr Mängel an den bereits erbrachten Architektenleistungen rüge. Denn der Architekt behielte auch nach der Kündigung grundsätzlich das Recht, Mängel an seiner bis zur Auftragsentziehung erbrachten Werkleistung selbst zu beseitigen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.02.1995 - 17 U 162/92 -, NJW-RR 1995, 724)
Die Bauherren werfen einem mit Architektenleistungen beauftragten Architekten vor, seine bisher erbrachten Planungsleistungen seien mangelhaft. Sie kündigen den Vertrag. Der Architekt macht nach Vertragskündigung einen - teilweise unstrittigen - Honoraranspruch gegen die Bauherren geltend. Die Bauherren wenden u. a. ein, ihnen stünden auf Grund der Mängel Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu, die den Honoraranspruch überstiegen.
Das Gericht stellt klar, dass den Bauherren Minderungs- /Schadensersatzansprüche nicht zuständen. Solche Ansprüche scheiterten jedenfalls daran, dass die Bauherren den Architekten unstreitig nach der Kündigung nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 I BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] zur Nachbesserung seiner erbrachten Leistungen aufgefordert hätten. Die Fristsetzung sei auch nicht etwa entbehrlich gewesen, weil der Vertrag inzwischen gekündigt worden sei. Auch bei einem gekündigten Vertrag sei die Fristsetzung gem. § 634 I grundsätzlich erforderlich, soweit der Bauherr Mängel an den bereits erbrachten Architektenleistungen rüge. Denn der Architekt behielte auch nach der Kündigung grundsätzlich das Recht, Mängel an seiner bis zur Auftragsentziehung erbrachten Werkleistung selbst zu beseitigen.
Hinweis
Gem. § 634 II BGB a.F. [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesses des Bestellers gerechtfertigt wird. In oben genanntem Fall stellte das OLG Hamm fest, dass die Voraussetzungen des § 634 II BGB nicht vorlägen. Zunächst sei die Nachbesserung nicht unmöglich gewesen, da mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden war. Ein besonderes Interesse, die Minderungs- oder Schadensersatzansprüche sofort geltend zu machen könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die behaupteten Mängel erst nach Kündigung des Vertrages und Beauftragung eines anderen Architekten bekannt geworden wäre. Dies sei jedoch auch nicht der Fall gewesen. Danach sei die Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen.
Nach zum 01.01.2002 in Kraft getretenem Recht bedarf es keiner Ablehnungsandrohung mehr, es genügt grds. eine Fristsetzung; im übrigen gelten obige Ausführungen in etwa weiter.
Gem. § 634 II BGB a.F. [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesses des Bestellers gerechtfertigt wird. In oben genanntem Fall stellte das OLG Hamm fest, dass die Voraussetzungen des § 634 II BGB nicht vorlägen. Zunächst sei die Nachbesserung nicht unmöglich gewesen, da mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden war. Ein besonderes Interesse, die Minderungs- oder Schadensersatzansprüche sofort geltend zu machen könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die behaupteten Mängel erst nach Kündigung des Vertrages und Beauftragung eines anderen Architekten bekannt geworden wäre. Dies sei jedoch auch nicht der Fall gewesen. Danach sei die Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen.
Nach zum 01.01.2002 in Kraft getretenem Recht bedarf es keiner Ablehnungsandrohung mehr, es genügt grds. eine Fristsetzung; im übrigen gelten obige Ausführungen in etwa weiter.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






