https://www.baunetz.de/recht/Mangelhafte_Eigenleistungen_des_Bauherrn_koennen_zu_einem_Mitverschulden_fuehren__10282243.html
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Mangelhafte Eigenleistungen des Bauherrn können zu einem Mitverschulden führen!
Mangelhafte Eigenleistungen des Bauherrn können im Einzelfall zu einem Mitverschulden führen; ein Mitverschulden ist anzunehmen, wenn der Bauherr diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Schleswig, Beschluss vom 5.1.2026 – 12 U 2/25 , )
Ein Architekt wird mit Planung und Bauüberwachung für ein Vorhaben beauftragt. Im Rahmen Bauausführung erbringt der Bauherr Eigenleistungen für die Dachdeckung. Später stellt sich heraus, dass die entsprechenden Eigenleistungen erheblich mangelhaft waren, eine Winddichtigkeit des Daches ist nicht gewährleistet. Der Bauherr nimmt den Architekten für die entstandenen Schäden im Haftung; dieser habe ihm weder erforderliche Detailpläne zur Verfügung gestellt, noch habe der Architekt ihn im Rahmen der Bauausführung überwacht. Der Architekt seinerseits wendet ein Mitverschulden des Bauherren ein.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahen eine Haftung des Architekten, setzen allerdings auch eine Mitverschuldensquote für den Bauherrn i.H.v. 40 % an. Zunächst sei festzuhalten, dass der Architekt nicht bereits etwa deshalb von seinen Leistungspflichten – hier Planung und Überwachung der Abdichtung des Dachgeschosses – befreit sei, weil der Bauherr insoweit Eigenleistungen durchgeführt habe (vergleiche beispielhaft BGH, Urteil vom 9.11.2000 sowie OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1998). Andererseits schließe die Tatsache, dass der Architekt keine Detailpläne gefertigt und auch den Bauherrn nicht überwacht habe, ein Mitverschulden des Bauherrn nicht aus. Ein Mitverschulden sei anzunehmen, wenn jemand diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliege, um sich vor Schaden zu bewahren. Dem Bauherrn sei ein Mitverschulden zuzurechnen, wenn er Risiken missachte, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.02.2021). Wann dies der Fall sei, könne nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hier habe der Bauherr die Abdichtung des Dachgeschosses ausgeführt, obwohl er fachlich dazu offensichtlich nicht in der Lage war, weiter habe er angesichts dieser komplexen und schadensträchtigen Arbeiten, deren Problematik auch für ihn erkennbar gewesen sein muss, von dem Architekten weder die erforderliche Planung verlangt noch auf der für solche Arbeiten erforderlichen engmaschigen Bauüberwachung bestanden.
(nach OLG Schleswig, Beschluss vom 5.1.2026 – 12 U 2/25 , )
Ein Architekt wird mit Planung und Bauüberwachung für ein Vorhaben beauftragt. Im Rahmen Bauausführung erbringt der Bauherr Eigenleistungen für die Dachdeckung. Später stellt sich heraus, dass die entsprechenden Eigenleistungen erheblich mangelhaft waren, eine Winddichtigkeit des Daches ist nicht gewährleistet. Der Bauherr nimmt den Architekten für die entstandenen Schäden im Haftung; dieser habe ihm weder erforderliche Detailpläne zur Verfügung gestellt, noch habe der Architekt ihn im Rahmen der Bauausführung überwacht. Der Architekt seinerseits wendet ein Mitverschulden des Bauherren ein.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahen eine Haftung des Architekten, setzen allerdings auch eine Mitverschuldensquote für den Bauherrn i.H.v. 40 % an. Zunächst sei festzuhalten, dass der Architekt nicht bereits etwa deshalb von seinen Leistungspflichten – hier Planung und Überwachung der Abdichtung des Dachgeschosses – befreit sei, weil der Bauherr insoweit Eigenleistungen durchgeführt habe (vergleiche beispielhaft BGH, Urteil vom 9.11.2000 sowie OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1998). Andererseits schließe die Tatsache, dass der Architekt keine Detailpläne gefertigt und auch den Bauherrn nicht überwacht habe, ein Mitverschulden des Bauherrn nicht aus. Ein Mitverschulden sei anzunehmen, wenn jemand diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliege, um sich vor Schaden zu bewahren. Dem Bauherrn sei ein Mitverschulden zuzurechnen, wenn er Risiken missachte, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.02.2021). Wann dies der Fall sei, könne nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hier habe der Bauherr die Abdichtung des Dachgeschosses ausgeführt, obwohl er fachlich dazu offensichtlich nicht in der Lage war, weiter habe er angesichts dieser komplexen und schadensträchtigen Arbeiten, deren Problematik auch für ihn erkennbar gewesen sein muss, von dem Architekten weder die erforderliche Planung verlangt noch auf der für solche Arbeiten erforderlichen engmaschigen Bauüberwachung bestanden.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass die Beweislast für ein Mitverschulden des Bauherrn beim Architekten liegt.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Beweislast für ein Mitverschulden des Bauherrn beim Architekten liegt.






