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Keine konkludente Abnahme, wenn noch wesentliche Vertragsleistungen ausstehen

Eine konkludente Abnahme kann grundsätzlich nur im Falle einer wesentlich vollständigen Leistungserbringung angenommen werden, es sei denn der Auftraggeber hat zu erkennen gegeben, dass er die Erbringung der ausstehenden Leistungen nicht mehr für erforderlich hält.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 18.11.2010 - 24 U 19/10)
Ein Bauherr hatte einen Statiker mit der Tragwerksplanung nebst Wärmeschutznachweis und einer Bauüberwachung bezüglich der Eisenabnahme beauftragt. Nach Erbringung von Leistungen stellt der Statiker unter Datum vom 19.08.1999 eine Rechnung, die der Bauherr am 15.02.2000 bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt steht aber noch die vom Statiker geschuldete Eisenabnahme der Gründung, der Kellerwände und der Geschossdecken als Bauüberwachungsleistung aus; diese sollte erst am 17.07.2000 stattfinden. Später nimmt der Bauherr den Statiker wegen angeblicher Mängel in Haftung. Der Statiker wendet Verjährung ein und beruft sich darauf, dass die Zahlung seiner Schlussrechnung eine konkludente Abnahme dargestellt habe und mit der Zahlung seinerzeit bereits die Verjährung begonnen habe zu laufen.
 
Das Oberlandesgericht Hamm verneint einen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung des Statikers. Eine konkludente Abnahme sei hierin nicht zu sehen. Grundsätzlich kann zwar die Zahlung des Auftraggebers auf eine Rechnung eine konkludente Abnahme begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005). Das OLG Hamm stellt aber klar, dass sich ein Abnahmewille dann nicht feststellen lasse, wenn noch wesentliche Vertragsleistungen ausstehen und der Auftraggeber nicht zugleich zu erkennen gegeben habe, dass er die Erbringung dieser Leistungen nicht mehr für erforderlich halte. Hier seien zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung als vertraglich geschuldete Leistung noch die Eisenabnahme der Gründung, der Kellerwände und der Geschossdecken offen gewesen.
Hinweis
Im Juli 2000 veranlassten die Bauherren die erforderlichen Betonierungsarbeiten. Weniger Zeit später konnte auf Grund der Betonierungsarbeiten eine Eisenabnahme durch den Statiker nicht mehr durchgeführt werden. Das OLG Hamm sah diesen Umstand als einen solchen an, der den Bauherren deutlich werden lassen musste, dass damit die geschuldeten Leistungen durch den Statiker endgültig nicht mehr zu erbringen waren. Es rechnete auf den Zeitpunkt der Betonierungsarbeiten noch eine angemessene Prüffrist für die Bauherren hinzu und setzte somit den Beginn für den Lauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Statiker auf spätestens Ende September 2000 – was in diesem Fall auch zu einer Verjährung der Ansprüche führte.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck