https://www.baunetz.de/recht/Honorarparameter_zur_Ermittlung_des_Mindestsatzes_nicht_disponibel__3372681.html
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Honorarparameter zur Ermittlung des Mindestsatzes nicht disponibel!
Legen die Parteien Honorarparameter entgegen der objektiv richtigen Gegebenheiten fest und führt diese Festlegung zu einer Mindestsatzunterschreitung, so ist die Honorarvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 02.04.2012 - 7 U 29/09; BGH Beschluss vom 12.09.2012, VII ZR 107/12 – NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur beauftragt als Bauherr einen anderen Ingenieur mit der Planung und Bauleitung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Garagenanbau. In dem Vertrag vereinbaren die Parteien Honorarzone II, legen die anrechenbaren Kosten fix auf eine zu niedrige Summe fest und vereinbaren darüber hinaus einen Preisnachlass in Höhe von 15 % auf das Gesamthonorar. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien kommt, rechnet der beauftragte Ingenieur die Mindestsätze nach der Honorarzone III, den tatsächlichen anrechenbaren Kosten und ohne Preisnachlass ab.
Das OLG Rostock verurteilt den Auftraggeber-Ingenieur weitgehend. Das Oberlandesgericht stellt richtigerweise darauf ab, dass der Mindestsatz auf der Grundlage der objektiven Gegebenheiten zu ermitteln ist, mithin die Parameter, die an diese Gegebenheiten anknüpfen (Honorarzone, anrechenbare Kosten, etc.) nicht für die Parteien disponibel sind. Vereinbarungen, die die objektiven Gegebenheiten ignorieren und damit zu Mindestsatzunterschreitungen führen, sind unwirksam. Lediglich für den Fall, dass ein Objekt zwischen zwei Honorarzonen liegt, hat der BGH einmal eine gewisse Gestaltungsmacht der Parteien zugelassen (vgl. zum entsprechenden Grundsatz, dass auch die Honorarzone in der Regel der Disposition der Parteien entzogen ist, BGH-Urteil vom 13.11.2003, VII ZR 362/02).
(nach OLG Rostock , Urt. v. 02.04.2012 - 7 U 29/09; BGH Beschluss vom 12.09.2012, VII ZR 107/12 – NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur beauftragt als Bauherr einen anderen Ingenieur mit der Planung und Bauleitung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Garagenanbau. In dem Vertrag vereinbaren die Parteien Honorarzone II, legen die anrechenbaren Kosten fix auf eine zu niedrige Summe fest und vereinbaren darüber hinaus einen Preisnachlass in Höhe von 15 % auf das Gesamthonorar. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien kommt, rechnet der beauftragte Ingenieur die Mindestsätze nach der Honorarzone III, den tatsächlichen anrechenbaren Kosten und ohne Preisnachlass ab.
Das OLG Rostock verurteilt den Auftraggeber-Ingenieur weitgehend. Das Oberlandesgericht stellt richtigerweise darauf ab, dass der Mindestsatz auf der Grundlage der objektiven Gegebenheiten zu ermitteln ist, mithin die Parameter, die an diese Gegebenheiten anknüpfen (Honorarzone, anrechenbare Kosten, etc.) nicht für die Parteien disponibel sind. Vereinbarungen, die die objektiven Gegebenheiten ignorieren und damit zu Mindestsatzunterschreitungen führen, sind unwirksam. Lediglich für den Fall, dass ein Objekt zwischen zwei Honorarzonen liegt, hat der BGH einmal eine gewisse Gestaltungsmacht der Parteien zugelassen (vgl. zum entsprechenden Grundsatz, dass auch die Honorarzone in der Regel der Disposition der Parteien entzogen ist, BGH-Urteil vom 13.11.2003, VII ZR 362/02).
Hinweis
Da die Honorarvereinbarung entsprechend unwirksam war, konnte der Ingenieur die Differenz zum Mindestsatz nachfordern. Er war auch nicht an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden, da sein Auftraggeber HOAI-kundig war (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 18.12.2008, VII ZR 189/06).
Da die Honorarvereinbarung entsprechend unwirksam war, konnte der Ingenieur die Differenz zum Mindestsatz nachfordern. Er war auch nicht an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden, da sein Auftraggeber HOAI-kundig war (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 18.12.2008, VII ZR 189/06).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






