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Junggebliebene
BAUNETZWOCHE#698
Sportinternat wird Technisches Finanzamt
Umnutzung in Berlin von NAK und W33
Mit dem Bleistift am Gate
Zum 90. Geburtstag von Volkwin Marg
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Wohnheim in Paris von Vincent Lavergne Architecture Urbanisme + Atelier WOA
Neuzugang aus Holz und Lehm
Kindergarten und Tagesschule in Laupen von Kolabor
Buchtipp: Wohnliche Dämmschicht
Greenhouses. Studies on Type
Odd Fellows Zentrum
Wohnhaus in Basel von Morger Partner Architekten
Honorarvereinbarung HOAI 1996
Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).






