Honorarvereinbarung HOAI 1996

Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).

5 Beiträge  

12.11.2013

Honorarparameter zur Ermittlung des Mindestsatzes nicht disponibel!

mehr
 

11.07.2012

Stundenlohnvereinbarung: Wer muss was beweisen? mehr
 

14.03.2004

Vereinbarung zur Honorarzone bindend? mehr
 

12.07.1999

Pauschaliertes Gesamthonorar: Beachtung der Voraussetzungen des § 4 HOAI erforderlich? mehr
 

19.04.1998

Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten: Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 4 HOAI erforderlich? mehr