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Mit Holz wachsen
BAUNETZWOCHE#691
Von der Refektoriumsruine zum Institutsgebäude
Wiederaufbau von leb idris architektur in Graz
Der Geschichtenerzähler unter den Preisen
Zur Shortlist des neuen REAR Award 2026
Am doppelten Zeichentisch
Zum Tod von Esther und Rudolf Guyer
Batterielabor in der Neckarspinnerei
Umnutzung in Wendlingen von Robi Wache Architekten
Spitze an der Spitze
Wohnhochhaus in Rotterdam von KCAP
Holzschatulle mit Zeltdach
Reithalle in der Bretagne von K Architectures
Honorarvereinbarung HOAI 1996
Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).






