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Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
Ferien in der Wellblechkapsel
Umbau von monotrum in Toyohashi
Empfangsbau für Schloss Stolzenfels
Pool Leber Architekten gewinnen Wettbewerb in Koblenz
Blick nach vorne
Polis Convention 2024 in Düsseldorf
Rathaus in der Hafenfestung
Umbau in Den Helder von Office Winhov und Van Hoogevest Architecten
Spiralförmige Terrassenkaskade
Bürohochhaus in New York von BIG
Honorarvereinbarung HOAI 1996
Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).