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Lebensabend im Sichtbeton
Erweiterung eines Alterszentrums in Kreuzlingen von Berrel Kräutler Architekten
Spielen zwischen Skulpturen
Kindergarten in Kamerun von Urbanitree
Vis-à-vis der ehemaligen Sargfabrik
Wohnen in Wien von Schenker Salvi Weber Architekten
Ein Jahrzehnt Architektur
Westfälischer Preis für Baukultur 2025
Neue Strategien des Weiterbauens
Symposium in Stuttgart
Beton und Holz, Kaffee und Sekt
Hochschulbau in Geisenheim von Bez+Kock Architekten
Zweite Heimat für Jugendliche
Therapiegebäude in Traunreut von Krusche Huang Architekten
Honorarvereinbarung HOAI 1996
Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).






