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Urteile zum Thema besondere Leistungen siehe unter besondere Leistungen HOAI 1996
Die besonderen Leistungen hat die HOAI 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgestellt. Damit sind die Regelungen der HOAI für besondere Leistungen nicht mehr anwendbar, es besteht die Möglichkeit zur freien Honorarvereinbarung nach den Regeln des BGB. Dies gilt wohl jedenfalls für die ergänzenden besonderen Leistungen, nach den Regelungen der HOAI 2009 wohl aber auch für die ersetzenden besonderen Leistungen. Etwaige isolierte besonderen Leistungen unterlagen schon der alten HOAI 1996 nicht (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI / Sachlicher Umfang HOAI 1996).
Gem. § 632 II BGB erhält der Planer - wenn er mit dem Bauherrn keine Honorarvereinbarung über die besondere Leistung getroffen hat - ein "übliches Honorar"; Voraussetzung ist natürlich, dass der Bauherr die besondere Leistung nachweisbar angefordert hat.






