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Neben einem Honorar für Grundleistungen, besondere Leistungen und ggf. zusätzliche Leistungen kann der Architekt auch die Erstattung von angefallenen, erforderlichen Nebenkosten verlangen, § 7 HOAI. In § 7 Abs. 2 HOAI sind erstattungsfähige Nebenkosten (nicht abschließend) aufgezählt.
Zu beachten ist, dass der Architekt eine Nebenkostenpauschale nur dann ansetzen kann, wenn insoweit eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, d.h. eine Pauschale bei Auftragserteilung schriftlich (s. bei Auftragserteilung und schriftlich) vereinbart wurde, § 7 Abs. 3 HOAI.
Wurde zwischen den Parteien eine unangemessen hohe Nebenkostenpauschale vereinbart, so kann dies nicht zu einer Höchstsatzüberschreitung (vgl. Honoraranspruch / ... / Höchstsatz) führen.
Liegt eine wirksame Honorarvereinbarung bzgl. der Nebenkosten, so muss der Architekt nach Einzelnachweisen abrechnen.
Gem. § 7 HOAI können Architekten – jedenfalls soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind – Nebenkostenbeträge nur ohne die entsprechende Mehrwertsteuer in die Rechnung einstellen; sie sind dann allerdings nach Maßgabe des § 9 HOAI berechtigt, die entsprechenden Mehrwertsteuersätze für die Nebenkosten wieder aufzuschlagen.
Vgl. zur Frage, inwieweit der Architekt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bei der Berechnung ersparter Aufwendungen Nebenkosten zu berücksichtigen hat, dort.






