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Weitere Urteile zum sachlichen Anwendungsbereich unter sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996 und sachlicher Anwendungsbereich HOAI 2009 und sachlicher Anwendungsbereich HOAI 2013
Durch die Novellierung 2021 hat sich der sachliche Anwendungsbereich, wie er sich nach der Novelle 2009 ergab, geändert:
Gem. § 1 HOAI erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Nicht in der HOAI geregelt sind z.B. reine Beratungstätigkeiten des Architekten, isolierte Leistungen bei Abruch von Gebäuden, typische Designertätigkeiten.
Die Novellierung 2009 hat die Anwendbarkeit der HOAI in sachlicher Hinsicht darüber hinaus gegenüber der HOAI 1996 eingeschränkt. Aus dem verbindlichen Teil der HOAI wurden die Leistungsbilder
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Bodenmechanik
- thermische Bauphysik
- Schallschutz und Raumakustik
- Erd- und Grundbau
- und vermessungstechnische Leistungen
sowie die besonderen Leistungen herausgenommen. Diese Herausnahme wurde mit der Novelle 2021 wieder rückgängig gemacht, sodass vorstehende Leistungsbereiche inklusive der besonderen Leistungen wieder Gegenstand der HOAI sind.
Des weiteren sind u.a. nicht mehr geregelt
- Gutachten
- Projektsteuerung.




