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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Hilfe bedeutet kein Anerkenntnis!
Bemüht sich ein Architekt nach Fertigstellung eines Bauvorhabens und Abschluss seiner Leistungen um Lösungsmöglichkeiten zur Behebung eines Mangels am Gebäude, so ist allein aus diesem Umstand kein Anerkenntnis herzuleiten, dass die Hilfe geschuldet war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Koblenz Urteil vom 06.12.2019 , - 3 U 1662/19)
Zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohngebäudes stellt sich das dort verlegte Parkett als zunehmend geschädigt heraus. Der seinerzeit beauftragte Architekt bemüht sich um Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Später nehmen die Bauherren den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch (vgl. Parallelbesprechung). Die Bauherren stützen ihren Anspruch auch auf die Bemühungen des Architekten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Diese Tätigkeit sei als ein Anerkenntnis zu verstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz sieht dies jedoch anders. Eine entsprechende Tätigkeit habe der Architekt aus dem mit den Bauherrn geschlossenen Vertrag nicht geschuldet, er sei entsprechend überobligatorisch tätig geworden. Das Tätigwerden beinhalte auch kein Anerkenntnis, dass die Leistung geschuldet sei.
(nach OLG Koblenz Urteil vom 06.12.2019 , - 3 U 1662/19)
Zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohngebäudes stellt sich das dort verlegte Parkett als zunehmend geschädigt heraus. Der seinerzeit beauftragte Architekt bemüht sich um Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Später nehmen die Bauherren den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch (vgl. Parallelbesprechung). Die Bauherren stützen ihren Anspruch auch auf die Bemühungen des Architekten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Diese Tätigkeit sei als ein Anerkenntnis zu verstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz sieht dies jedoch anders. Eine entsprechende Tätigkeit habe der Architekt aus dem mit den Bauherrn geschlossenen Vertrag nicht geschuldet, er sei entsprechend überobligatorisch tätig geworden. Das Tätigwerden beinhalte auch kein Anerkenntnis, dass die Leistung geschuldet sei.
Hinweis
Schön, dass Hilfe auch einmal unbestraft bleibt.
Schön, dass Hilfe auch einmal unbestraft bleibt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






