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Haftung schon mit Unterzeichnung des Planervertrages!
Ein Planer, der einen Vertrag unterzeichnet, in welchem er sich verpflichtet, ein bestimmtes Bauprogramm für eine bestimmte Baukostenobergrenze zu verwirklichen, haftet, wenn die Verwirklichung des Bauprogrammes zu den Kosten gar nicht möglich ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 23.05.2013 - 27 U 155/11; BGH Beschluss v. 10.02.2016 - VII ZR 175/13 - NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur wird mit Leistungen zu Anlagen gemäß der Kostengruppen 420-450 der DIN 276/2008 beauftragt. In dem Vertrag wird (offenbar) der Vertragsgegenstand bereits relativ klar definiert. Des Weiteren ist in dem Vertrag eine Klausel enthalten, nachdem zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze für den „beschriebenen Vertragsgegenstand“ vereinbart wird in Höhe von Euro 337.000 netto. Vorstehende Schätzung stammte von einem Sachverständigen, welcher vor Auftragsvergabe an den Ingenieur durch den Auftraggeber eingeschaltet worden war. Später stellt sich heraus, dass die Schätzung völlig unzureichend ist. Die Kosten steigen um fast das Dreifache. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit der Überlegung, es falle nicht in seine Risikosphäre, wenn Kosten, die als Baukostenobergrenze im Vertrag festgelegt würden, von einem Dritten völlig unzureichend ermittelt wurden.
Das Gericht sieht das ganz anders und stellt eine Haftung des Architekten grundsätzlich fest: Es sei Sache jeder Vertragspartei ein Vertragsangebot daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsverpflichtungen erfüllt werden könnten. Die Kostenermittlung des Sachverständigen sei dem Ingenieur vorab übermittelt worden, es sei seine Aufgabe gewesen, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen, ob er sich auf dieser Grundlage in der Lage sehe, die vorgeschlagenen Baukosten einzuhalten. Eine sorgfältig und gewissenhaft handelnde Vertragspartei hätte eine Vorprüfung vorgenommen und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgegebene Baukostenobergrenze unrealistisch niedrig sei; sie hätte folgerichtig den Vertrag nicht bzw. nicht mit dieser niedrigen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen.
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 23.05.2013 - 27 U 155/11; BGH Beschluss v. 10.02.2016 - VII ZR 175/13 - NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur wird mit Leistungen zu Anlagen gemäß der Kostengruppen 420-450 der DIN 276/2008 beauftragt. In dem Vertrag wird (offenbar) der Vertragsgegenstand bereits relativ klar definiert. Des Weiteren ist in dem Vertrag eine Klausel enthalten, nachdem zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze für den „beschriebenen Vertragsgegenstand“ vereinbart wird in Höhe von Euro 337.000 netto. Vorstehende Schätzung stammte von einem Sachverständigen, welcher vor Auftragsvergabe an den Ingenieur durch den Auftraggeber eingeschaltet worden war. Später stellt sich heraus, dass die Schätzung völlig unzureichend ist. Die Kosten steigen um fast das Dreifache. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit der Überlegung, es falle nicht in seine Risikosphäre, wenn Kosten, die als Baukostenobergrenze im Vertrag festgelegt würden, von einem Dritten völlig unzureichend ermittelt wurden.
Das Gericht sieht das ganz anders und stellt eine Haftung des Architekten grundsätzlich fest: Es sei Sache jeder Vertragspartei ein Vertragsangebot daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsverpflichtungen erfüllt werden könnten. Die Kostenermittlung des Sachverständigen sei dem Ingenieur vorab übermittelt worden, es sei seine Aufgabe gewesen, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen, ob er sich auf dieser Grundlage in der Lage sehe, die vorgeschlagenen Baukosten einzuhalten. Eine sorgfältig und gewissenhaft handelnde Vertragspartei hätte eine Vorprüfung vorgenommen und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgegebene Baukostenobergrenze unrealistisch niedrig sei; sie hätte folgerichtig den Vertrag nicht bzw. nicht mit dieser niedrigen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen.
Hinweis
Das Urteil enthält eigentlich rechtlich Selbstverständliches. Solcherlei Sebstverständliches ist aber durchaus nicht jedem Planer, der einen Auftrag annimmt, bewusst: mit der Unterzeichnung eines Vertrages kann bereits ein Haftungstatbestand ausgelöst werden. Für den Planer ist diese Situation umso unangenehmer, als eine Nachbesserung von vorne herein ausgeschlossen ist. Und weil - wenn es sich wie hier um Kostenüberschreitung handelt - u.U. nicht einmal die Haftpflichtversicherung Deckung erteilt.
Das Urteil enthält eigentlich rechtlich Selbstverständliches. Solcherlei Sebstverständliches ist aber durchaus nicht jedem Planer, der einen Auftrag annimmt, bewusst: mit der Unterzeichnung eines Vertrages kann bereits ein Haftungstatbestand ausgelöst werden. Für den Planer ist diese Situation umso unangenehmer, als eine Nachbesserung von vorne herein ausgeschlossen ist. Und weil - wenn es sich wie hier um Kostenüberschreitung handelt - u.U. nicht einmal die Haftpflichtversicherung Deckung erteilt.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






