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Haftung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur haftet, wenn seine Leistung einer hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist (so gegebenenfalls bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans), nach § 839 BGB.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.09.2017 - III ZR 618/16)
Ein Bauträger beauftragte für eine Baumaßnahme einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 - 9; darüber hinaus ließ er einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen hier nach Bauvorlagenverordnung erforderlichen amtlichen Lageplan erstellen. Später stellt sich die Fehlerhaftigkeit der im Lageplan niedergelegten Abstandsflächen heraus. Der Bauträger nimmt sowohl den Architekten als auch den Vermessungsingenieur wegen entstandener Schäden in Haftung.
Das Oberlandesgericht sieht eine Haftung des Architekten als gegeben an, nicht jedoch des Vermessungsingenieurs; dieser hafte, weil er den amtlichen Lageplan in Ausübung eines öffentlichen Amtes erstellt habe – lediglich nach § 839 BGB, weshalb es ihm offenstehe, gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf anderweitig bestehende Ersatzmöglichkeiten zu verweisen (Subsidiarität der Haftung öffentlicher Amtsträger).
Der BGH hebt die Klageabweisung gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf. Richtig sei zwar, dass dieser bei der Erstellung eines amtlichen Lageplanes nach § 3 Abs. 3 S. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB handele. Zwar würden öffentlich bestellte Vermessungsingenieure neben hoheitlichen Aufgaben auch andere Tätigkeiten wahrnehmen, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sein (z.B. Erstellung eines nichtamtlichen Lageplanes); ein amtlicher Lageplan sei aber zutreffend der hoheitlichen Tätigkeit des Vermessungsingenieurs zuzuordnen.
Nicht gerechtfertigt sei aber die Abweisung der Klage gegenüber dem Vermessungsingenieur unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung. Da eine Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Architekten und eine Realisierung der Ansprüche bisher noch nicht sicher seien, bleibe die subsidiäre Haftung des Vermessungsingenieurs offen, entsprechend könne nur eine Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ erfolgen.
(nach BGH , Urt. v. 07.09.2017 - III ZR 618/16)
Ein Bauträger beauftragte für eine Baumaßnahme einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 - 9; darüber hinaus ließ er einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen hier nach Bauvorlagenverordnung erforderlichen amtlichen Lageplan erstellen. Später stellt sich die Fehlerhaftigkeit der im Lageplan niedergelegten Abstandsflächen heraus. Der Bauträger nimmt sowohl den Architekten als auch den Vermessungsingenieur wegen entstandener Schäden in Haftung.
Das Oberlandesgericht sieht eine Haftung des Architekten als gegeben an, nicht jedoch des Vermessungsingenieurs; dieser hafte, weil er den amtlichen Lageplan in Ausübung eines öffentlichen Amtes erstellt habe – lediglich nach § 839 BGB, weshalb es ihm offenstehe, gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf anderweitig bestehende Ersatzmöglichkeiten zu verweisen (Subsidiarität der Haftung öffentlicher Amtsträger).
Der BGH hebt die Klageabweisung gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf. Richtig sei zwar, dass dieser bei der Erstellung eines amtlichen Lageplanes nach § 3 Abs. 3 S. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB handele. Zwar würden öffentlich bestellte Vermessungsingenieure neben hoheitlichen Aufgaben auch andere Tätigkeiten wahrnehmen, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sein (z.B. Erstellung eines nichtamtlichen Lageplanes); ein amtlicher Lageplan sei aber zutreffend der hoheitlichen Tätigkeit des Vermessungsingenieurs zuzuordnen.
Nicht gerechtfertigt sei aber die Abweisung der Klage gegenüber dem Vermessungsingenieur unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung. Da eine Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Architekten und eine Realisierung der Ansprüche bisher noch nicht sicher seien, bleibe die subsidiäre Haftung des Vermessungsingenieurs offen, entsprechend könne nur eine Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ erfolgen.
Hinweis
Der BGH beanstandet auch, dass bisher unzureichende Feststellungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermessungsingenieurs getroffen worden seien. Dieser Hinweis erfolgt nach diesseitiger Ansicht zurecht. Denn nicht ohne Weiteres übernimmt ein Vermessungsingenieur Verantwortung für die Berechnung der Abstandsflächen. Selbstverständlich hat er Verantwortung für die richtige Eintragung einer vom Architekten berechneten Abstandsfläche. Ob der Vermessungsingenieur darüber hinaus Verantwortung auch für die Berechnung übernommen hat, wäre im Einzelfall festzustellen (vgl. z.B. OLG Hamm , Urt. v. 09.06.1999); nach bisheriger Rechtsprechung trifft in jedem Fall immer den Architekten eine Haftung für die richtige Ermittlung der Abstandsfläche.
Der BGH beanstandet auch, dass bisher unzureichende Feststellungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermessungsingenieurs getroffen worden seien. Dieser Hinweis erfolgt nach diesseitiger Ansicht zurecht. Denn nicht ohne Weiteres übernimmt ein Vermessungsingenieur Verantwortung für die Berechnung der Abstandsflächen. Selbstverständlich hat er Verantwortung für die richtige Eintragung einer vom Architekten berechneten Abstandsfläche. Ob der Vermessungsingenieur darüber hinaus Verantwortung auch für die Berechnung übernommen hat, wäre im Einzelfall festzustellen (vgl. z.B. OLG Hamm , Urt. v. 09.06.1999); nach bisheriger Rechtsprechung trifft in jedem Fall immer den Architekten eine Haftung für die richtige Ermittlung der Abstandsfläche.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






