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Gesteigerte Überwachungspflicht bei Anhaltspunkten für Mängel

Den bauleitenden Architekten treffen gesteigerte Überwachungspflichten, wenn sich aufgrund eines Hinweises eines Unternehmers Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.02.1994 - VII ZR 20/93 -; NJW 1994, 1276)
Die Bauherrin beauftrage den Architekten mit den Leistungsphasen 5 - 9 für den Umbau eines alten Postamtes zu einem Jungendzentrum. Im Zuge des Umbaus stellte der Unternehmer B einen neuen Zementestrich her. Anschließend wurde auf dem Estrich ein Holzpflasterboden verlegt. Der Bodenverleger äußerte vor Beginn seiner Arbeit Zweifel an der Güte des Estrichs. Nach Bezug löste sich der verlegte Boden. Es wurde festgestellt, daß der Estrich uneben, labil und mürbe war. Nachdem die Vollstreckung eines gegen B erwirkten Titels erfolglos verlief, nahm die Bauherrin auch den Architekten wegen unzureichender Bauaufsicht in Haftung.

Der BGH gab der Klage statt. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht lasse sich weder sachlich noch zeitlich generell bestimmen, sondern richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Der Architekt sei grds. nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten; er muß allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, daß seine Anweisungen erledigt werden. Besondere Aufmerksamkeit habe der Architekt solchen Maßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Hier habe der Bodenverleger vor Verlegung des Holzpflasterbodens Zweifel an der Qualtität des Estrichs geäußert; der Architekt habe jedenfalls auf diesen Hinweis hin Grund gehabt, die Ordnungsmäßigkeit des Estrichs vor Verlegung des Holzbodens zu prüfen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck