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Flächenmehrung einer Abdichtung von fast 25 %: Lediglich eine Optimierung?

Das OLG Schleswig sieht in einer Flächenmehrung einer Abdichtung von 490 m2 auf 605 m2 keinen Anlass für eine Anpassung der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 1 HOAI; es handele sich lediglich um eine Optimierung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 – 12 U 149/20 , )
Ein Architekt wird mit einem Abdichtungskonzept für ein Parkdeck beauftragt. Nach einer vorzeitigen Auflösung der Zusammenarbeit streiten die Parteien um das Honorar, unter anderem um die anrechenbaren Kosten. Aufgrund entsprechenden Sachvortrages erwägt das OLG Schleswig, eine Mehrung der Abdichtungsfläche nach Vertragsschluss von 490 m2 auf 605 m2 als Anlass für eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 1 HOAI zuzulassen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Planungsprozess als dynamischer Vorgang gesehen werden müsse, welcher der Optimierung des Bauvorhabens diene. In welchem Umfange der Architekt zu „optimieren“ habe, sei stets eine Frage des Einzelfalls und der Zumutbarkeitsgrenze. Ohne weitere Begründung sieht das Gericht schließlich die Flächenmehrung hier lediglich als Optimierung an.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Schleswig erstaunt: Zunächst stellt sich nach Ansicht des Verfassers die Frage, ob eine zusätzliche Leistung lediglich eine Optimierung darstellt oder nicht, lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 2 HOAI. Des Weiteren ist eine Mehrung der für die Kostenberechnung maßgeblichen Unternehmerleistung (hier Flächenabdichtung) um fast 25 % sicherlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 HOAI zu berücksichtigen.