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Fehlerhafte Einmessung: Haftet auch der Architekt?

Der Architekt hat zu überprüfen, ob die Einmessung durch den Vermessungsingenieur nach zutreffenden Vorgaben erfolgt ist und ob der Einmessplan mit der genehmigten Planung übereinstimmt.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 15.06.2012 - 16 U 116/11; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 VII ZR 203/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Wohnhaus wird zu tief ausgeführt. Es stellt sich heraus, dass bei der Einmessung des Gebäudes die öffentliche Straße nicht berücksichtigt worden ist. Der Bebauungsplan hat als Bezugsniveau für die Gebäudehöhe aber die öffentliche Straße vorgesehen gehabt. Der Vermessungsingenieur hat eingewandt, dass zum Zeitpunkt der Einmessung die Straße noch nicht fertiggestellt war. Der Architekt wendet ein, dass er sich auf den Vermessungsingenieur habe verlassen können.

Das Gericht meint, dass beide haften. Der Vermessungsingenieur hatte sich an den Vorgaben des Bebauungsplans zu halten. Er hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass seine Vermessung in Abweichung davon das das normale Gelände berücksichtigen würde und sich entsprechend Änderungen ergeben könnten. Der Architekt hätte die Einmessung überprüfen müssen, da diese Grundlage der weiteren Planung ist. Dabei hat der Architekt zu überprüfen, ob die Einmessung nach zutreffenden Vorgaben erfolgt ist. So hat er etwa im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle den Einmessplan mit der genehmigten Planung zu überprüfen. Er hat die Pflicht nachzufragen, ob von zutreffenden Bezugsgrößen ausgegangen wurde. Da sich der Bauherr ein Fehlverhalten des Vermessungsingenieurs nicht zurechnen lassen muss, haften Architekt und Vermessungsingenieur als Gesamtschuldner.

Hinweis
Das Gericht macht es sich gegebenenfalls etwas einfach, weil es darauf abstellt, dass der Architekt schon überhaupt nicht überprüft habe. Im Einzelfall wird die Frage erlaubt sein, ob auch bei entsprechend kritischer Überprüfung ein Nachfragen erforderlich gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Im Übrigen folgt die Rechtsprechung aber der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2005 -6 U 2921/04-).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck