https://www.baunetz.de/recht/Entscheidungshoheit_im_Planungsprozess_nicht_beim_Urheber_sondern_beim_Bauherrn_8499647.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Noblesse in der La Fayette
Data architectes und Think Tank architecture in Paris
Staatsoper am Baakenhafen
Wettbewerb in Hamburg entschieden
Für Kinder und Kirchgemeinde
Kita in Memmingen von rohr.architekten
World Design Capital 2026
Auftakt zum Veranstaltungsjahr in Frankfurt RheinMain
Gestaltung im Nahverkehr
Ausstellung in Berlin
Vitrine für Ingenieurtechnik
Campuserweiterung in Enschede von Civic Architects und VDNDP
Daniel Düsentriebs Schrägstrich-Haus
Wohnen und Werkstatt von Alex Lehnerer Architekten bei Nürnberg
Entscheidungshoheit im Planungsprozess nicht beim Urheber, sondern beim Bauherrn
Während des Planungszeitraums sind Ansprüche eines Urhebers wegen Entstellung/Veränderung seines etwaig urheberrechtlich schützenswerten Werkes eingeschränkt.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.10.2022 - 7 U 1101/20)
Ein Architekt erstellt eine – hier einmal unterstellt – urheberrechtlich geschützte Planung für ein Einfamilienhaus, u. a. mit großen Fensterflächen. Später stellt sich heraus, dass der sommerliche Wärmeschutz nicht eingehalten ist, weswegen es der nachträglichen Montage einer Außen-Verschattungsanlage bedarf. Die Bauherren machen die entsprechenden Kosten gegenüber dem Architekten als Schadensersatz geltend. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, dass es sich bei der Verschattungsanlage um Sowiesokosten handele. Hierauf erwidern die Bauherren, dass sie sich in Kenntnis der Problematik für kleinere Fensterflächen entschieden hätten, weshalb es dann einer Verschattungsanlage nicht bedurft hätte. Der Architekt meint, einer Verkleinerung der Fensterflächen hätte er nicht zugestimmt.
Das Kammergericht Berlin gibt dem Schadensersatzanspruch der Bauherren statt. Der Verweis des Architekten darauf, dass er einer Verkleinerung der Fensterflächen nicht zugestimmt hätte, reiche nicht aus, um von Sowieso-Kosten auszugehen. Denn der Architekt sei zu einer mangelfreien Planung verpflichtet gewesen. Während des Planungszeitraums seien Ansprüche des Architekten wegen Entstellung/Änderung seines urheberrechtlich geschützten Werkes eingeschränkt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 – Lehrter Bahnhof).
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.10.2022 - 7 U 1101/20)
Ein Architekt erstellt eine – hier einmal unterstellt – urheberrechtlich geschützte Planung für ein Einfamilienhaus, u. a. mit großen Fensterflächen. Später stellt sich heraus, dass der sommerliche Wärmeschutz nicht eingehalten ist, weswegen es der nachträglichen Montage einer Außen-Verschattungsanlage bedarf. Die Bauherren machen die entsprechenden Kosten gegenüber dem Architekten als Schadensersatz geltend. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, dass es sich bei der Verschattungsanlage um Sowiesokosten handele. Hierauf erwidern die Bauherren, dass sie sich in Kenntnis der Problematik für kleinere Fensterflächen entschieden hätten, weshalb es dann einer Verschattungsanlage nicht bedurft hätte. Der Architekt meint, einer Verkleinerung der Fensterflächen hätte er nicht zugestimmt.
Das Kammergericht Berlin gibt dem Schadensersatzanspruch der Bauherren statt. Der Verweis des Architekten darauf, dass er einer Verkleinerung der Fensterflächen nicht zugestimmt hätte, reiche nicht aus, um von Sowieso-Kosten auszugehen. Denn der Architekt sei zu einer mangelfreien Planung verpflichtet gewesen. Während des Planungszeitraums seien Ansprüche des Architekten wegen Entstellung/Änderung seines urheberrechtlich geschützten Werkes eingeschränkt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 – Lehrter Bahnhof).
Hinweis
Eine Frage hätte hier noch lauten können, ob das letztlich erstellte Gebäude mit großen Fensterflächen vielleicht einen Mehrwert gegenüber einem Gebäude mit kleineren Fensterflächen darstellt, ein Vorteil, welchen die Bauherrn sich möglicherweise hätten anrechnen lassen müssen.
Eine Frage hätte hier noch lauten können, ob das letztlich erstellte Gebäude mit großen Fensterflächen vielleicht einen Mehrwert gegenüber einem Gebäude mit kleineren Fensterflächen darstellt, ein Vorteil, welchen die Bauherrn sich möglicherweise hätten anrechnen lassen müssen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






