https://www.baunetz.de/recht/Ein_nicht_im_Architektenvertrag_enthaltener_Fertigstellungszeitpunkt_bindet_den_Architekten_nicht_ohne_weiteres__1605187.html
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Ein nicht im Architektenvertrag enthaltener Fertigstellungszeitpunkt bindet den Architekten nicht ohne weiteres!
Sind dem Architekten mit den ausführenden Firmen abgestimmte Termine sowie der Fertigstellungszeitpunkt für das Bauvorhaben zwar bekannt, sind diese Termine aber nicht im Architektenvertrag enthalten, binden sie den Architekten nicht ohne weiteres.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 06.01.2011 - 16 U 37/10)
Ein Ingenieurbüro wird mit den Leistungen zur Tragwerksplanung für die Großdachkonstruktion am Hermessee für die Expo Hannover im Jahre 2000 beauftragt. Im Architektenvertrag sind terminliche Vereinbarungen nicht enthalten. Es kommt im Hinblick auf die Vorlage geprüfter Planungen unstreitig zu einer Verzögerung von mehreren Monaten. Die Auftraggeberin macht erhebliche Schäden geltend, die nach ihrem Vortrag unter anderem (wohl) in Folge der Verzögerung bei den bauausführenden Firmen entstanden sein sollen (das Dach konnte allerdings offenbar rechtzeitig errichtet werden). Sie klagt fast 1,8 Millionen Euro gegenüber dem Ingenieurbüro ein. Die Auftraggeberin argumentiert, der Architekt sei an die mit den Firmen abgestimmten Termine sowie den Fertigstellungszeitpunkt vertraglich gebunden gewesen. Sie beruft sich unter anderem auf eine in einem Gesprächsprotokoll enthaltene zeitliche Vorgabe.
Das Oberlandesgericht Celle folgt der Ansicht der Auftraggeberin nicht und weist die Klage ab. Eine Vereinbarung einer konkreten, das Ingenieurbüro bindenden Vertragsfrist könne nicht festgestellt werden. In dem Architektenvertrag sei eine zeitliche Vorgabe nicht enthalten. Allein die Kenntnis des Architekten von den mit den ausführenden Firmen abgestimmten Terminen sowie dem Fertigstellungszeitpunkt reiche nicht aus, für das Ingenieurbüro etwa bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart anzunehmen. Auch die im Gesprächsprotokoll enthaltene zeitliche Vorgabe vermöge keine vertragliche Bindung im Verhältnis der Auftraggeberin zum Ingenieurbüro entfalten; es handele sich lediglich um einen Aktenvermerk des Ingenieurbüros zu dem Bietergespräch mit der ausführenden Holzbaufirma; hierin könne eine vertraglich bindende Zusage des Ingenieurbüros gegenüber der Auftraggeberin gerade nicht gesehen werden.
(nach OLG Celle , Urt. v. 06.01.2011 - 16 U 37/10)
Ein Ingenieurbüro wird mit den Leistungen zur Tragwerksplanung für die Großdachkonstruktion am Hermessee für die Expo Hannover im Jahre 2000 beauftragt. Im Architektenvertrag sind terminliche Vereinbarungen nicht enthalten. Es kommt im Hinblick auf die Vorlage geprüfter Planungen unstreitig zu einer Verzögerung von mehreren Monaten. Die Auftraggeberin macht erhebliche Schäden geltend, die nach ihrem Vortrag unter anderem (wohl) in Folge der Verzögerung bei den bauausführenden Firmen entstanden sein sollen (das Dach konnte allerdings offenbar rechtzeitig errichtet werden). Sie klagt fast 1,8 Millionen Euro gegenüber dem Ingenieurbüro ein. Die Auftraggeberin argumentiert, der Architekt sei an die mit den Firmen abgestimmten Termine sowie den Fertigstellungszeitpunkt vertraglich gebunden gewesen. Sie beruft sich unter anderem auf eine in einem Gesprächsprotokoll enthaltene zeitliche Vorgabe.
Das Oberlandesgericht Celle folgt der Ansicht der Auftraggeberin nicht und weist die Klage ab. Eine Vereinbarung einer konkreten, das Ingenieurbüro bindenden Vertragsfrist könne nicht festgestellt werden. In dem Architektenvertrag sei eine zeitliche Vorgabe nicht enthalten. Allein die Kenntnis des Architekten von den mit den ausführenden Firmen abgestimmten Terminen sowie dem Fertigstellungszeitpunkt reiche nicht aus, für das Ingenieurbüro etwa bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart anzunehmen. Auch die im Gesprächsprotokoll enthaltene zeitliche Vorgabe vermöge keine vertragliche Bindung im Verhältnis der Auftraggeberin zum Ingenieurbüro entfalten; es handele sich lediglich um einen Aktenvermerk des Ingenieurbüros zu dem Bietergespräch mit der ausführenden Holzbaufirma; hierin könne eine vertraglich bindende Zusage des Ingenieurbüros gegenüber der Auftraggeberin gerade nicht gesehen werden.
Hinweis
Planer sollten bei zeitlichen Vereinbarungen Obacht walten lassen. In der Regel sollte ein Planer keine vertraglichen Vereinbarungen für Fertigstellungsfristen von Bauvorhaben abgeben, da er die Fertigstellung des Bauvorhabens selber nicht schuldet. Wenn Fristen zugesagt werden, dann für die Durchführung solcher Leistungen, die dem Planer beauftragt wurden (z. B. Vorlage der Entwurfsplanung, Vorlage der Ausführungsplanung etc.).
Wenn ein Planer einmal eine Vereinbarung im Hinblick auf zeitliche Vorgaben eingeht, ist ihm sehr zu raten, ihn selbst behindernde Umstände – per Behinderungsanzeige – umgehend dem Bauherrn mitzuteilen. Da häufig viele verschiedene Ursachen zusammenkommen, wenn Verzögerungen entstehen, ist der Planer gehalten, den Bauherrn auf Verzögerungen aufmerksam zu machen, die nicht in seinem eigenen Einflussbereich liegen. Nur so kann der Planer später seine fehlende Verursachung für eine Verzögerung argumentieren, wenn er vom Bauherrn in Haftung genommen werden sollte (und Vorsicht: i.d.R. gibt es keinen Versicherungsschutz für Zeitüberschreitungen).
Planer sollten bei zeitlichen Vereinbarungen Obacht walten lassen. In der Regel sollte ein Planer keine vertraglichen Vereinbarungen für Fertigstellungsfristen von Bauvorhaben abgeben, da er die Fertigstellung des Bauvorhabens selber nicht schuldet. Wenn Fristen zugesagt werden, dann für die Durchführung solcher Leistungen, die dem Planer beauftragt wurden (z. B. Vorlage der Entwurfsplanung, Vorlage der Ausführungsplanung etc.).
Wenn ein Planer einmal eine Vereinbarung im Hinblick auf zeitliche Vorgaben eingeht, ist ihm sehr zu raten, ihn selbst behindernde Umstände – per Behinderungsanzeige – umgehend dem Bauherrn mitzuteilen. Da häufig viele verschiedene Ursachen zusammenkommen, wenn Verzögerungen entstehen, ist der Planer gehalten, den Bauherrn auf Verzögerungen aufmerksam zu machen, die nicht in seinem eigenen Einflussbereich liegen. Nur so kann der Planer später seine fehlende Verursachung für eine Verzögerung argumentieren, wenn er vom Bauherrn in Haftung genommen werden sollte (und Vorsicht: i.d.R. gibt es keinen Versicherungsschutz für Zeitüberschreitungen).






