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Eigenleistungen des Bauherrn: Honorarabzug für Architekten?
Erbringt der Bauherr Leistungen, die der Architekt schuldet, kann er nicht ohne weiteres einen Honorarabzug wegen vom Architekten nicht erbrachter Grundleistungen vornehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05, BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 184/06)
Der Architekt schuldet dem Bauherrn auf der Grundlage eines geschlossenen Architektenvertrages Leistungen nach HOAI, unter anderem die Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe, bewertet mit 10 % gemäß § 15 HOAI. Auf die Honorarforderung des Architekten wendet der Bauherr ein, dass der Architekt die Leistungen nicht vollständig erbracht habe, weil der Architekt bei Aufbau und Festlegung der funktionalen Leistungsbeschreibung (ersetzende Besondere Leistung = Grundleistung) massiv vom Projektsteuerer des Bauherrn unterstützt worden sei.
Die Gerichte sehen keinen Anlass für eine Honorarkürzung. Die Besondere Leistung ersetzt die Grundleistung. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung war nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Honorars waren nicht gegeben.
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05, BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 184/06)
Der Architekt schuldet dem Bauherrn auf der Grundlage eines geschlossenen Architektenvertrages Leistungen nach HOAI, unter anderem die Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe, bewertet mit 10 % gemäß § 15 HOAI. Auf die Honorarforderung des Architekten wendet der Bauherr ein, dass der Architekt die Leistungen nicht vollständig erbracht habe, weil der Architekt bei Aufbau und Festlegung der funktionalen Leistungsbeschreibung (ersetzende Besondere Leistung = Grundleistung) massiv vom Projektsteuerer des Bauherrn unterstützt worden sei.
Die Gerichte sehen keinen Anlass für eine Honorarkürzung. Die Besondere Leistung ersetzt die Grundleistung. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung war nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Honorars waren nicht gegeben.
Hinweis
Das wesentliche Grundleistungspendant zur ersetzenden besonderen Leistung Raumbuch/Leistungsprogramm, das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen nach Leistungsbereichen wird von den vom BGH (s. hierzu unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II) als Orientierungshilfen genannten Tabellen (u.a. "Steinfort-Tabelle") mit 5 % bis 6,5 % bewertet. Bevor Kürzungen vorgenommen werden dürfen, ist dem Architekten grundsätzlich sein Recht auf Nachbesserung zu gewähren. Nimmt der Bauherr dem Architekten schlicht Leistungen ab und schreitet selbst zur Erfüllung, dann kann er grundsätzlich keine Minderung des Honorars verlangen.
Das wesentliche Grundleistungspendant zur ersetzenden besonderen Leistung Raumbuch/Leistungsprogramm, das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen nach Leistungsbereichen wird von den vom BGH (s. hierzu unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II) als Orientierungshilfen genannten Tabellen (u.a. "Steinfort-Tabelle") mit 5 % bis 6,5 % bewertet. Bevor Kürzungen vorgenommen werden dürfen, ist dem Architekten grundsätzlich sein Recht auf Nachbesserung zu gewähren. Nimmt der Bauherr dem Architekten schlicht Leistungen ab und schreitet selbst zur Erfüllung, dann kann er grundsätzlich keine Minderung des Honorars verlangen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






