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Mit Urteil vom 24.06.2004 hat der BGH die Behandlung der Frage, ob und ggf. welchen Honorarabzug sich ein Architekt gefallen lassen muss, der nicht alle (ihm beauftragten) Grundleistungen der HOAI-Leistungsbilder erbringt, in das Haftungsrecht (zurück-)geholt und den Begriff der "zentralen Leistungen" (der bisher insb. den OLG`s zur Problembehandlung diente, siehe unter Honoraranspruch / unvollständige Teilleistungen; siehe dort auch zu Urteilen, die auf der Grundlage des Begriffs der "zentralen Leistungen" ergingen) verabschiedet. Entsprechende Fälle unvollständiger Teilleistungen durch Architekten werden in Zukunft nach den Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche geprüft werden müssen.
Welche Kürzungen bei nicht erbrachten Teilleistungen gerechtfertigt sind, ist umstritten. Einen Anhaltspunkt können im Übrigen die sogenannten Teilleistungstabellen (Splitter-Tabellen), z. B. "Steinfort-Tabelle" geben.






