https://www.baunetz.de/recht/Die_Rechnungspruefung_beginnt_bei_der_Pruefung_der_ersten_Abschlagsrechnung._919975.html
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Die Rechnungsprüfung beginnt bei der Prüfung der ersten Abschlagsrechnung.
Die ordnungsgemäße Schlussrechnungsprüfung entlastet den Architekten nicht, wenn die festgestellte Überzahlung des Unternehmers auf eine fehlerhafte Prüfung von Abschlagsrechnungen zurück zu führen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZR 37/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt stellt im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung des Rohbauers eine Überzahlung fest. Der Auftraggeber verlangt von dem Architekten Schadensersatz in Höhe der Überzahlung. Der Architekt wendet ein, dass die Schlussrechnungsprüfung richtig sei. Diesem Gedanken folgt das Gericht nicht. Zwar ist die Schlussrechnungsprüfung richtig, wohl aber liegt der Fehler des Architekten bereits in der Freigabe der Abschlagszahlungen. Dabei hat der Architekt den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten. Gegebenenfalls ist ein Sicherheitsabschlag in ausreichender Höhe von der Abschlagszahlung vorzunehmen. Dem Auftraggeber entsteht der Schaden bereits mit der Überzahlung. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Unternehmer.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZR 37/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt stellt im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung des Rohbauers eine Überzahlung fest. Der Auftraggeber verlangt von dem Architekten Schadensersatz in Höhe der Überzahlung. Der Architekt wendet ein, dass die Schlussrechnungsprüfung richtig sei. Diesem Gedanken folgt das Gericht nicht. Zwar ist die Schlussrechnungsprüfung richtig, wohl aber liegt der Fehler des Architekten bereits in der Freigabe der Abschlagszahlungen. Dabei hat der Architekt den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten. Gegebenenfalls ist ein Sicherheitsabschlag in ausreichender Höhe von der Abschlagszahlung vorzunehmen. Dem Auftraggeber entsteht der Schaden bereits mit der Überzahlung. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Unternehmer.
Hinweis
Bereits bei Überprüfung von Abschlagsrechnungen ist äußerste Sorgfalt geboten. Der sich voraussichtlich am Ende ergebende Vergütungsanspruch ist im Blick zu behalten. Überzahlung darf nicht sein. Der Bauherr hat im Übrigen auch die Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer an den Architekten abzutreten, was insbesondere dann für den Bauherrn in Betracht kommt, wenn der Anspruch verjährt ist oder sonst wie wertlos ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2008 -21 U 78/07 ).
Bereits bei Überprüfung von Abschlagsrechnungen ist äußerste Sorgfalt geboten. Der sich voraussichtlich am Ende ergebende Vergütungsanspruch ist im Blick zu behalten. Überzahlung darf nicht sein. Der Bauherr hat im Übrigen auch die Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer an den Architekten abzutreten, was insbesondere dann für den Bauherrn in Betracht kommt, wenn der Anspruch verjährt ist oder sonst wie wertlos ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2008 -21 U 78/07 ).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






