https://www.baunetz.de/recht/Dachpfetten_Architekt_muss_Schrumpfungsprozess_bei_Ausschreibung_beruecksichtigen_3223459.html
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Dachpfetten: Architekt muss Schrumpfungsprozess bei Ausschreibung berücksichtigen
Dachpfetten müssen mit Maßen ausgeschrieben werden, die gewährleisten, dass die Pfetten auch nach einem natürlichen Austrocknungsprozess noch ausreichend tragfähig sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.01.2012 - 10 U 68/10, BGH, 29.04.2013 - VII ZR 55/12 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt schreibt für Reihenhäuser Dachpfetten mit einem Querschnitt von "22/28 cm" aus. Die Reihenhäuser werden von dem Bauträger an Erwerber veräußert. Später beanstanden die Erwerber gegenüber dem Bauträger die unzureichende Tragfähigkeit der Dachmittelpfetten. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Dachmittelpfetten lediglich "19/23,5 cm" messen. Der Bauträger muss Schadensersatz leisten und nimmt den Architekten in Regress. Der Architekt beruft sich darauf, dass er den richtigen Querschnitt ausgeschrieben habe.
Das OLG Dresden lässt das Argument des Architekten nicht gelten und verurteilt ihn zu Schadensersatz. Unstreitig seien die Dachmittelpfetten aufgrund zu geringem Querschnitt mangelhaft. Auch wenn man als zutreffend unterstelle, dass der Architekt zunächst einen richtigen Querschnitt von "22/28 cm" ausgeschrieben habe, so hätte sich eben der Querschnitt in der Folgezeit durch Austrocknung reduziert. Holzpfetten müssten aber so beschaffen sein, dass sie auch nach einem natürlichen Austrocknungsprozess noch ausreichend tragfähig sind.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.01.2012 - 10 U 68/10, BGH, 29.04.2013 - VII ZR 55/12 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt schreibt für Reihenhäuser Dachpfetten mit einem Querschnitt von "22/28 cm" aus. Die Reihenhäuser werden von dem Bauträger an Erwerber veräußert. Später beanstanden die Erwerber gegenüber dem Bauträger die unzureichende Tragfähigkeit der Dachmittelpfetten. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Dachmittelpfetten lediglich "19/23,5 cm" messen. Der Bauträger muss Schadensersatz leisten und nimmt den Architekten in Regress. Der Architekt beruft sich darauf, dass er den richtigen Querschnitt ausgeschrieben habe.
Das OLG Dresden lässt das Argument des Architekten nicht gelten und verurteilt ihn zu Schadensersatz. Unstreitig seien die Dachmittelpfetten aufgrund zu geringem Querschnitt mangelhaft. Auch wenn man als zutreffend unterstelle, dass der Architekt zunächst einen richtigen Querschnitt von "22/28 cm" ausgeschrieben habe, so hätte sich eben der Querschnitt in der Folgezeit durch Austrocknung reduziert. Holzpfetten müssten aber so beschaffen sein, dass sie auch nach einem natürlichen Austrocknungsprozess noch ausreichend tragfähig sind.
Hinweis
Von sachverständiger Seite wurden die Verfasser darauf aufmerksam gemacht, dass Hölzer normalerweise nicht um die hier angenommenen Maße schrumpfen, vielmehr zu vermuten sein müsste, dass von vorne herein ein falschen Maß vom Bauunternehmer verwandt wurde. Hierfür könnte dann der Architekt, der die Bauleitung nicht übernommen hatte, kaum haftbar gemacht werden.
Auch unabhängig hiervon dürfte das Urteil im Ergebnis nur dann richtig sein, wenn zu unterstellen ist, dass dem Architekten bereits bei der Ausschreibung der anstehende starke Austrocknungsprozess der Mittelpfetten hätte bekannt sein müssen. Möglicherweise hätte der Architekt erwarten dürfen, dass die Mittelpfette vor Anlieferung zur Baustelle den Austrocknungsprozess schon hinter sich hatte. Dies wäre im Einzelnen zu prüfen gewesen.
Von sachverständiger Seite wurden die Verfasser darauf aufmerksam gemacht, dass Hölzer normalerweise nicht um die hier angenommenen Maße schrumpfen, vielmehr zu vermuten sein müsste, dass von vorne herein ein falschen Maß vom Bauunternehmer verwandt wurde. Hierfür könnte dann der Architekt, der die Bauleitung nicht übernommen hatte, kaum haftbar gemacht werden.
Auch unabhängig hiervon dürfte das Urteil im Ergebnis nur dann richtig sein, wenn zu unterstellen ist, dass dem Architekten bereits bei der Ausschreibung der anstehende starke Austrocknungsprozess der Mittelpfetten hätte bekannt sein müssen. Möglicherweise hätte der Architekt erwarten dürfen, dass die Mittelpfette vor Anlieferung zur Baustelle den Austrocknungsprozess schon hinter sich hatte. Dies wäre im Einzelnen zu prüfen gewesen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






