https://www.baunetz.de/recht/Benennung_voraussichtlicher_Kosten_durch_Architekt_fuehrt_nicht_zu_konkludenter_Vereinbarung_einer_Baukostenobergrenze_8204847.html
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Benennung voraussichtlicher Kosten durch Architekt führt nicht zu konkludenter Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
Voraussetzung für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist, dass der Bauherr seine Kostenvorstellungen zum Ausdruck bringt; allein die – vom Bauherrn nicht kommentierte – Benennung von voraussichtlichen Kosten durch einen Architekten reicht nicht aus.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
Ein Architekt wird mit einem Umbau beauftragt. In einer Aufstellung beziffert er den voraussichtlichen Aufwand mit Euro 63.000. Nachdem später die Kosten erheblich steigen, macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung gegenüber dem Architekten geltend. Der Bauherr behauptet hierzu, dass dem Architekten mitgeteilt worden sei, dass nicht mehr als Euro 60.000 zur Verfügung stünden. Auch habe der Architekt ausdrücklich erklärt, dass die in der Aufstellung genannten Euro 63.000 das Maximum dessen sei, was für den Umbau anfallen werde. Den Behauptungen des Bauherrn widersprechen die Architekten.
Das Oberlandesgericht Hamburg sieht keine Schadensersatzansprüche des Bauherrn.Voraussetzung für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze sei, dass der Bauherr seine Kostenvorstellungen zum Ausdruck bringt (vergleiche BGH, Urteil vom 21.3.2013, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014); allein die – vom Bauherrn nicht kommentierte – Benennung von voraussichtlichen Kosten durch einen Architekten reiche nicht aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.01.1997). Die Beweislast für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze liege bei dem Bauherren. Dieser habe die Behauptung, er habe seinen Kostenvorstellungen gegenüber dem Architekten Ausdruck gegeben, nicht beweisen können; in der Anhörung durch das Gericht seien die Aussagen der Architekten nicht weniger glaubhaft als die Aussagen der Bauherren gewesen.
Ein Architekt wird mit einem Umbau beauftragt. In einer Aufstellung beziffert er den voraussichtlichen Aufwand mit Euro 63.000. Nachdem später die Kosten erheblich steigen, macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung gegenüber dem Architekten geltend. Der Bauherr behauptet hierzu, dass dem Architekten mitgeteilt worden sei, dass nicht mehr als Euro 60.000 zur Verfügung stünden. Auch habe der Architekt ausdrücklich erklärt, dass die in der Aufstellung genannten Euro 63.000 das Maximum dessen sei, was für den Umbau anfallen werde. Den Behauptungen des Bauherrn widersprechen die Architekten.
Das Oberlandesgericht Hamburg sieht keine Schadensersatzansprüche des Bauherrn.Voraussetzung für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze sei, dass der Bauherr seine Kostenvorstellungen zum Ausdruck bringt (vergleiche BGH, Urteil vom 21.3.2013, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014); allein die – vom Bauherrn nicht kommentierte – Benennung von voraussichtlichen Kosten durch einen Architekten reiche nicht aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.01.1997). Die Beweislast für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze liege bei dem Bauherren. Dieser habe die Behauptung, er habe seinen Kostenvorstellungen gegenüber dem Architekten Ausdruck gegeben, nicht beweisen können; in der Anhörung durch das Gericht seien die Aussagen der Architekten nicht weniger glaubhaft als die Aussagen der Bauherren gewesen.
Hinweis
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.3.2013 klargestellt, dass ein Architekt insbesondere bei privaten Bauherrn durch entsprechende Befragung aktiv Kostenvorstellungen der Bauherren ermitteln soll. In einem Fall wie dem oben Beschriebenen wäre gegebenenfalls zu prüfen, wie der Bauherr voraussichtlich auf eine entsprechende Befragung durch den Architekten reagiert hätte. Spräche vieles dafür, dass der Bauherr auf eine entsprechende Befragung eine konkrete Kostenvorstellung genannt hätte, z.B. weil er finanzieren musste oder weil es ein Investitionsprojekt war, dann könnte sich hieraus eine einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn begründende Pflichtverletzung ergeben.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.3.2013 klargestellt, dass ein Architekt insbesondere bei privaten Bauherrn durch entsprechende Befragung aktiv Kostenvorstellungen der Bauherren ermitteln soll. In einem Fall wie dem oben Beschriebenen wäre gegebenenfalls zu prüfen, wie der Bauherr voraussichtlich auf eine entsprechende Befragung durch den Architekten reagiert hätte. Spräche vieles dafür, dass der Bauherr auf eine entsprechende Befragung eine konkrete Kostenvorstellung genannt hätte, z.B. weil er finanzieren musste oder weil es ein Investitionsprojekt war, dann könnte sich hieraus eine einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn begründende Pflichtverletzung ergeben.