https://www.baunetz.de/recht/Beginn_der_Gewaehrleistungsverjaehrung_bei_Teil-_Kuendigung_938987.html
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Beginn der Gewährleistungsverjährung bei (Teil-)Kündigung
Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine (Teil-)Kündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung nach Ansicht des OLG Düsseldorf mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 08.02.2007 - 5 U 95/06; BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZR 39/07 (NZB zurückgewiesen) )
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen für den Neubau eines Hauses beauftragt. Teil des Auftrages war auch die Planung des Bereichs Terrasse/ Wohnhalle/ Schwimmbadhallendecke. Mit Schreiben an den Architekten vom 31.08.1998 wirft der Bauherr dem Architekten einen Planungsfehler vor und meint:
"Aufgrund dieser Mängel sehen wir uns gezwungen zur Behebung des Planungsfehlers die Schwimmbaddecke abreißen zu lassen. Wir werden die vereinbarten DM 50.000,00 auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anrechnen. Sie werden daher von der Korrektur der Terrasse/Schwimmbaddecke freigestellt".
Mit Klage aus dem Jahr 2005 verlangt der Bauherr vom Architekten Schadensersatz für das Absägen der Schwimmbaddecke in Höhe von mehr als € 80.000,00. Der Architekt wendet Verjährung ein.
Das OLG Düsseldorf (später bestätigt durch den BGH) gibt dem Planer Recht und weist die Schadensersatzansprüche wegen Verjährung zurück. Es sei anerkannt, dass die Verjährung auch mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung beginne zu laufen. Eine solche Abnahmeverweigerung könne auch konkludent erklärt werden. Sie sei hier jedenfalls in dem Schreiben vom 31.08.1998 zu erkennen. Dabei genüge, dass sich die als Teilkündigung auszulegende Erklärung im Schreiben vom 31.08.1998 auf den hier schadensrelevanten Bereich beziehe und der Architekt in anderen Bereichen möglicherweise noch Leistung erbracht habe. Wollte man in solchen Fällen eine Abnahmeverweigerung prinzipiell ausschließen, hätte dies zur Folge, dass gegen den Architekten Ansprüche ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden könnten, obwohl insoweit die Vertragsbeziehung beendet wäre und der Besteller den Mangel kennt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 08.02.2007 - 5 U 95/06; BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZR 39/07 (NZB zurückgewiesen) )
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen für den Neubau eines Hauses beauftragt. Teil des Auftrages war auch die Planung des Bereichs Terrasse/ Wohnhalle/ Schwimmbadhallendecke. Mit Schreiben an den Architekten vom 31.08.1998 wirft der Bauherr dem Architekten einen Planungsfehler vor und meint:
"Aufgrund dieser Mängel sehen wir uns gezwungen zur Behebung des Planungsfehlers die Schwimmbaddecke abreißen zu lassen. Wir werden die vereinbarten DM 50.000,00 auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anrechnen. Sie werden daher von der Korrektur der Terrasse/Schwimmbaddecke freigestellt".
Mit Klage aus dem Jahr 2005 verlangt der Bauherr vom Architekten Schadensersatz für das Absägen der Schwimmbaddecke in Höhe von mehr als € 80.000,00. Der Architekt wendet Verjährung ein.
Das OLG Düsseldorf (später bestätigt durch den BGH) gibt dem Planer Recht und weist die Schadensersatzansprüche wegen Verjährung zurück. Es sei anerkannt, dass die Verjährung auch mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung beginne zu laufen. Eine solche Abnahmeverweigerung könne auch konkludent erklärt werden. Sie sei hier jedenfalls in dem Schreiben vom 31.08.1998 zu erkennen. Dabei genüge, dass sich die als Teilkündigung auszulegende Erklärung im Schreiben vom 31.08.1998 auf den hier schadensrelevanten Bereich beziehe und der Architekt in anderen Bereichen möglicherweise noch Leistung erbracht habe. Wollte man in solchen Fällen eine Abnahmeverweigerung prinzipiell ausschließen, hätte dies zur Folge, dass gegen den Architekten Ansprüche ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden könnten, obwohl insoweit die Vertragsbeziehung beendet wäre und der Besteller den Mangel kennt.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aus Sicht des Verfassers richtig. Sie relativiert die wohl missglückte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999 (Urt. v. 30.09.1999), aber auch die Entscheidung des BGH v. 10.03.2009 (VII ZR 164/06), in welcher allg. konstatiert wurde, dass die Gewährleistung nicht ohne weiteres mit einer Bauherren-Kündigung beginnt zu laufen. Der BGH hat die Entscheidung (gleichwohl) am 12.11.2009 abgesegnet.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aus Sicht des Verfassers richtig. Sie relativiert die wohl missglückte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999 (Urt. v. 30.09.1999), aber auch die Entscheidung des BGH v. 10.03.2009 (VII ZR 164/06), in welcher allg. konstatiert wurde, dass die Gewährleistung nicht ohne weiteres mit einer Bauherren-Kündigung beginnt zu laufen. Der BGH hat die Entscheidung (gleichwohl) am 12.11.2009 abgesegnet.






