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Bauherrn unzureichend aufgeklärt: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt
Eine unzureichende Aufklärung kann ein bewußt pflichtwidriges Verhalten i.S.d. BBR/Arch A IV. Nr. 8 darstellen und zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996 - 5 U 553/95 -; NJW-RR 1998, 93)
Der Architekt plante mit Einverständnis des Bauherrn den Umbau einer Gaststätte zu einer Grottensauna. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlender Dampfsperren und falscher Konstruktion der Be- und Entlüftung ein. Der Architekt zahlte nach einem Gerichtsverfahren rd. DM 95.000,00 Schadensersatz für Sanierungskosten an den Bauherrn. In dieser Höhe verlangt der Architekt nun Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung.
Das Gericht weist die Klage ab. Der Deckungsanspruch sei gem. BBR/Arch A IV Nr.8 ausgeschlossen, da der Architekt bewußt pflichtwidrig gehandelt habe. Der Architekt habe die Pflicht gehabt, den Bauherrn darüber aufzuklären, daß für die Besonderheiten des Bauwerks weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existieren und er außerhalb gesicherter Erkenntnisse plane. Das Gericht habe auch keinen Zweifel daran, daß dem bereits seit 22 Jahren tätigen Architekten seine Verpflichtung, den Bauherrn aufzuklären, bewußt war. Es gehöre zum einfachsten Wissen jedes Dienstleistenden, demjenigen, dem er Dienste schulde, ein besonders Risiko vor Augen zu führen.
(nach nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996 - 5 U 553/95 -; NJW-RR 1998, 93)
Der Architekt plante mit Einverständnis des Bauherrn den Umbau einer Gaststätte zu einer Grottensauna. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlender Dampfsperren und falscher Konstruktion der Be- und Entlüftung ein. Der Architekt zahlte nach einem Gerichtsverfahren rd. DM 95.000,00 Schadensersatz für Sanierungskosten an den Bauherrn. In dieser Höhe verlangt der Architekt nun Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung.
Das Gericht weist die Klage ab. Der Deckungsanspruch sei gem. BBR/Arch A IV Nr.8 ausgeschlossen, da der Architekt bewußt pflichtwidrig gehandelt habe. Der Architekt habe die Pflicht gehabt, den Bauherrn darüber aufzuklären, daß für die Besonderheiten des Bauwerks weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existieren und er außerhalb gesicherter Erkenntnisse plane. Das Gericht habe auch keinen Zweifel daran, daß dem bereits seit 22 Jahren tätigen Architekten seine Verpflichtung, den Bauherrn aufzuklären, bewußt war. Es gehöre zum einfachsten Wissen jedes Dienstleistenden, demjenigen, dem er Dienste schulde, ein besonders Risiko vor Augen zu führen.
Hinweis
Daß dem Architekten der Pflichtverstoß bewußt war, muß der Versicherer beweisen. Die Beweisführung wird dem Versicherer - wie an dem Urteil erkennbar - allerdings durch die Gerichte umsomehr erleichtert, als der Verstoß gegen eine Pflicht offensichtlich war.
Daß dem Architekten der Pflichtverstoß bewußt war, muß der Versicherer beweisen. Die Beweisführung wird dem Versicherer - wie an dem Urteil erkennbar - allerdings durch die Gerichte umsomehr erleichtert, als der Verstoß gegen eine Pflicht offensichtlich war.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
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Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






