https://www.baunetz.de/recht/Auskunftspflicht_des_Architekten_ueber_Zusatzhonorar__1132449.html
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Auskunftspflicht des Architekten über Zusatzhonorar?
Den Architekten kann ausnahmsweise eine Nebenpflicht zur Auskunft über sein Honorar für zusätzliche Leistungen treffen. Die Verletzung dieser Pflicht kann zum Honorarverlust führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Architekt vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Honorarhöhe aufklären muß.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Architekt vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Honorarhöhe aufklären muß.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.04.2010 - 19 U 12/08)
Der Architekt verlangt von seinem Auftraggeber, einem Bauträger, Honorar für Änderungswünsche. Der Bauträger hält dem Honorarbegehren des Archikteten entgegen, dass dem Bauträger in gleicher Höhe Schaden dadurch entstanden sei, dass der Architekt ihn pflichtwidrig nicht auf die Mehrkosten für die Änderungsplanungen hingewiesen habe. Der Architekt hatte auf Aufforderung des Bauträgers eine Mehrkostenaufstellung erstellt, dabei allerdings in einer Spalte für Architektenleistungen keine Beträge eingetragen. Dem Architekt war bekannt, dass die Architektenleistungen für Mehrkosten den Vertragspartnern des Bauträgers, den Erwerbern, von dem Bauträger in Rechnung gestellt werden konnten. Das Gericht hat hierin eine Hinweis- und Auskunftspflicht des Architekten als vertragliche Nebenpflicht gesehen. Der Bauträger konnte zusätzliches Honorar für Änderungsleistungen seinen Vertragspartnern nicht mehr weiterreichen. Vor dem Hintergrund entschied das Gericht, dass der Architekt den Anspruch auf Zusatzhonorar schon nicht habe, weil er diesen wegen der Pflichtverletzung ohnehin (als Schadensersatz) direkt zurück zu zahlen habe.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.04.2010 - 19 U 12/08)
Der Architekt verlangt von seinem Auftraggeber, einem Bauträger, Honorar für Änderungswünsche. Der Bauträger hält dem Honorarbegehren des Archikteten entgegen, dass dem Bauträger in gleicher Höhe Schaden dadurch entstanden sei, dass der Architekt ihn pflichtwidrig nicht auf die Mehrkosten für die Änderungsplanungen hingewiesen habe. Der Architekt hatte auf Aufforderung des Bauträgers eine Mehrkostenaufstellung erstellt, dabei allerdings in einer Spalte für Architektenleistungen keine Beträge eingetragen. Dem Architekt war bekannt, dass die Architektenleistungen für Mehrkosten den Vertragspartnern des Bauträgers, den Erwerbern, von dem Bauträger in Rechnung gestellt werden konnten. Das Gericht hat hierin eine Hinweis- und Auskunftspflicht des Architekten als vertragliche Nebenpflicht gesehen. Der Bauträger konnte zusätzliches Honorar für Änderungsleistungen seinen Vertragspartnern nicht mehr weiterreichen. Vor dem Hintergrund entschied das Gericht, dass der Architekt den Anspruch auf Zusatzhonorar schon nicht habe, weil er diesen wegen der Pflichtverletzung ohnehin (als Schadensersatz) direkt zurück zu zahlen habe.
Hinweis
Dem Architekten hilft hier auch nicht der Hinweis, dass mit den Leistungen gegebenenfalls auch eine Wertsteigerung einherging. Der Bauträger konnte das Honorar an die Erwerber nicht mehr durchreichen. Ähnliche Situationen, dass es auf die Wertsteigerung nicht ankommt, können bei Abschluss von Pauschalpreisverträgen und in Haupt-Sub-Unternehmerkonstellationen entstehen.
Dem Architekten hilft hier auch nicht der Hinweis, dass mit den Leistungen gegebenenfalls auch eine Wertsteigerung einherging. Der Bauträger konnte das Honorar an die Erwerber nicht mehr durchreichen. Ähnliche Situationen, dass es auf die Wertsteigerung nicht ankommt, können bei Abschluss von Pauschalpreisverträgen und in Haupt-Sub-Unternehmerkonstellationen entstehen.
Verweise
Haftung / vorvertragliche Pflichten / Aufklärung über Honorarhöhe
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / vorvertragliche Pflichten / Aufklärung über Honorarhöhe
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






