https://www.baunetz.de/recht/Anspruch_auf_Honorar_fuer_nicht_erbrachte_Leistungen_bei_einvernehmlicher_Vertragsaufhebung__43714.html
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Anspruch auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung?
Beenden Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich, so behält der Architekt grds. den Anspruch auf das volle Honorar (abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs), jedenfalls wenn ein wichtiger Grund, der vom Architekten zu vertreten war, nicht vorlag.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Heben Architekt und Bauherr den Vertrag einvernehmlich auf, so stellt sich u.a. die Frage, ob der Architekt Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Heben Architekt und Bauherr den Vertrag einvernehmlich auf, so stellt sich u.a. die Frage, ob der Architekt Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.03.1974 - VII ZR 35/73 -, BGHZ 62, 208)
Nach Meinungsverschiedenheiten beendeten Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich. Der Architekt berechnet Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen.
Die Vorinstanz hatte dem Architekten einen Honoraranspruch auch für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung aberkannt, nach einer einvernehmlichen Beendigung des Architektenvertrages eine Vergütung des Architekten für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr in Betracht. Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil auf. Für die Frage, ob der Architekt Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen fordern könne, sei nicht entscheidend, ob die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben, sondern ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen hätte und von wem dieser zu vertreten gewesen sei. Habe ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen und sei dieser entweder vom Bauherren oder weder vom Bauherrn noch vom Architekten zu vertreten gewesen, so sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Architekt lediglich deshalb, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe, seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen aufgegeben habe. Eine solche Einschränkung könne vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Umstände ergäben, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, für die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen solle Honorar nicht gezahlt werden.
(nach BGH , Urt. v. 17.03.1974 - VII ZR 35/73 -, BGHZ 62, 208)
Nach Meinungsverschiedenheiten beendeten Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich. Der Architekt berechnet Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen.
Die Vorinstanz hatte dem Architekten einen Honoraranspruch auch für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung aberkannt, nach einer einvernehmlichen Beendigung des Architektenvertrages eine Vergütung des Architekten für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr in Betracht. Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil auf. Für die Frage, ob der Architekt Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen fordern könne, sei nicht entscheidend, ob die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben, sondern ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen hätte und von wem dieser zu vertreten gewesen sei. Habe ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen und sei dieser entweder vom Bauherren oder weder vom Bauherrn noch vom Architekten zu vertreten gewesen, so sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Architekt lediglich deshalb, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe, seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen aufgegeben habe. Eine solche Einschränkung könne vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Umstände ergäben, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, für die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen solle Honorar nicht gezahlt werden.
Hinweis
Je nachdem welche Umstände zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses geführt haben, sollte zwischen Architekt und Bauherren eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, ob und inwieweit der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann. Mit einer solchen Vereinbarung kann ggf. späterer Streit über den Honoraranspruch des Architekten vermieden werden.
Je nachdem welche Umstände zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses geführt haben, sollte zwischen Architekt und Bauherren eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, ob und inwieweit der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann. Mit einer solchen Vereinbarung kann ggf. späterer Streit über den Honoraranspruch des Architekten vermieden werden.
Verweise
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / einvernehmliche Vertragsaufhebung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / einvernehmliche Vertragsaufhebung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck