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60:40-Klausel kann wirksam sein!

Eine 60:40-Klausel in einem Architektenvertrag, die beiden Parteien die Möglichkeit offen lässt, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen, ist wirksam.


Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.07.2018 - 16 U 52/18, Beschluss vom 12.07.2018 )
Ein Architekt macht unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend. Er setzt für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb pauschal 40 % an. Er beruft sich hierzu auf eine im abgeschlossenen Architektenvertrag, welcher von ihm vorgelegt wurde, enthaltene Klausel, nach welcher er berechtigt sei, 60 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Der Auftraggeber erachtet die Klausel als unwirksam. Der Architekt verweist darauf, dass in der Klausel beiden Parteien ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen werde, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen. Unter Bezugnahme eben auf diese Formulierung hält das OLG Köln die Klausel für wirksam und gibt der Klage insoweit statt. Im Gegensatz zu den älteren Urteilen (vergleiche z.B. BGH, Urteil vom 10.10.1996) ginge es vorliegend um eine Klausel, die unter anderem dem Bauherrn ausdrücklich die Möglichkeit des Gegenbeweises eröffne, höhere ersparte Aufwendungen und höheren anderweitigen Erwerb nachzuweisen.


Hinweis
Bereits im Jahre 2002 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass wirksame Formulierungen der 60:40-Klausel möglich seien (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck