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10 % Nebenkostenpauschale: Unangemessen?
Der Ansatz von Nebenkosten i.H.v. 10 % überschreitet den üblichen Rahmen jedenfalls nicht gravierend
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI .
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI .
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 27.11.2018 - 28 U 617 / 18 Bau)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegenüber ihrem Bauträger Mängelbeseitigungskosten geltend; eine der eingeforderten Positionen betrifft das Honorar des Architekten für die im Rahmen der Sanierung zu erbringenden Leistungen. Dabei wird eine Nebenkostenpauschale i.H.v. 10 % angesetzt. Der Bauträger sowie die als Streithelfer zum Prozess hinzugezogenen betroffenen Baufirmen machen demgegenüber unter anderem geltend, die Nebenkostenpauschale i.H.v. 10 % sei überhöht und benachteilige sie.
Das sieht das Oberlandesgericht München anders und gibt insoweit der Klage der WEG statt. Bei der Ermittlung des Architektenhonorars für die Planung von Sanierungsarbeiten im Rahmen eines Kostenvorschusses zur Selbstvornahme komme es nicht auf eine exakt genaue, den Vorgaben der HOAI entsprechende Architektenrechnung an. Der Ansatz von Nebenkosten i.H.v. 10 % überschreite den üblichen Rahmen jedenfalls nicht so, dass von einer offensichtlichen Benachteiligung zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden könne.
(nach OLG München , Urt. v. 27.11.2018 - 28 U 617 / 18 Bau)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegenüber ihrem Bauträger Mängelbeseitigungskosten geltend; eine der eingeforderten Positionen betrifft das Honorar des Architekten für die im Rahmen der Sanierung zu erbringenden Leistungen. Dabei wird eine Nebenkostenpauschale i.H.v. 10 % angesetzt. Der Bauträger sowie die als Streithelfer zum Prozess hinzugezogenen betroffenen Baufirmen machen demgegenüber unter anderem geltend, die Nebenkostenpauschale i.H.v. 10 % sei überhöht und benachteilige sie.
Das sieht das Oberlandesgericht München anders und gibt insoweit der Klage der WEG statt. Bei der Ermittlung des Architektenhonorars für die Planung von Sanierungsarbeiten im Rahmen eines Kostenvorschusses zur Selbstvornahme komme es nicht auf eine exakt genaue, den Vorgaben der HOAI entsprechende Architektenrechnung an. Der Ansatz von Nebenkosten i.H.v. 10 % überschreite den üblichen Rahmen jedenfalls nicht so, dass von einer offensichtlichen Benachteiligung zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden könne.
Hinweis
Der BGH hatte mit Urteil vom 25.09.2003 entschieden, dass sich die Frage, ob eine Nebenkostenpauschale wegen Überhöhung im Verhältnis zum Auttraggeber unwirksam sei, nicht nach dem Preisrecht der HOAI sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht und damit nach § 138 BGB richte. Danach sei die Vereinbarung erst dann nichtig, wenn die Pauschale im Vergleich zu den erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis bestehe und deshalb auf eine verwerfliche Gesinnung des Architekten schließen lasse.Vorstehendes Urteil spricht - wenngleich auch nicht unmittelbar anwendbar - gegen ein auffälliges Missverhältnis.
Der BGH hatte mit Urteil vom 25.09.2003 entschieden, dass sich die Frage, ob eine Nebenkostenpauschale wegen Überhöhung im Verhältnis zum Auttraggeber unwirksam sei, nicht nach dem Preisrecht der HOAI sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht und damit nach § 138 BGB richte. Danach sei die Vereinbarung erst dann nichtig, wenn die Pauschale im Vergleich zu den erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis bestehe und deshalb auf eine verwerfliche Gesinnung des Architekten schließen lasse.Vorstehendes Urteil spricht - wenngleich auch nicht unmittelbar anwendbar - gegen ein auffälliges Missverhältnis.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






