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Hochschule im Hochhausfeld
Umbau einer Krippe in Paris von nunc architectes
Zwischen Notfall und Baukultur Wie Dresden die neue Carolabrücke plant Landsitz aus dem Boden gestampft Tuckey Design Studio in der Grafschaft Wiltshire Ertüchtigung am alten Standort Zum Stopp des Opernneubaus in Düsseldorf Keramikkleid für die Mikrostrukturphysik Forschungsbau in Halle (Saale) von Burckhardt Architektur Eine LPG wird zum Kunstareal Zu Besuch in Brandenburg mit augustinundfrank/winkler Abseits des Rasens 15 Projekte zur Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko
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Koppelungsverbot verfassungsgemäß
Das sog. Koppelungsverbot gem. Artikel 10 § 3 MRVG, welches die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist nach Ansicht des BGH mit dem Grundgesetz vereinbar.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Kopplungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Kopplungsverbot
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 144/09)
Der für das private Bau- und Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Artikel 10 § 3 MRVG, welche die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, verfassungsgemäß ist. Der BGH hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei.
(nach BGH , Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 144/09)
Der für das private Bau- und Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Artikel 10 § 3 MRVG, welche die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, verfassungsgemäß ist. Der BGH hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei.
Hinweis
Das Koppelungsverbot wird seit längerer Zeit als antiquiert angesehen. Deshalb wurde allgemein erwarte, dass entweder der Gesetzgeber reagiert und das Koppelungsverbot aus dem MRVG heraus nimmt oder aber die Rechtsprechung das Koppelungsverbot für verfassungswidrig erklärt. Beides ist bis heute nicht geschehen; vielmehr hat der BGH nunmehr darauf hingewiesen, dass er das Koppelungsverbot nach wie vor für verfassungsgemäß hält. Architekten und Ingenieure müssen sich deshalb mit den Auswirkungen des Kopplungsverbots auch in Zukunft auseinandersetzen (vgl. unter Koppelungsverbot).
Das Koppelungsverbot wird seit längerer Zeit als antiquiert angesehen. Deshalb wurde allgemein erwarte, dass entweder der Gesetzgeber reagiert und das Koppelungsverbot aus dem MRVG heraus nimmt oder aber die Rechtsprechung das Koppelungsverbot für verfassungswidrig erklärt. Beides ist bis heute nicht geschehen; vielmehr hat der BGH nunmehr darauf hingewiesen, dass er das Koppelungsverbot nach wie vor für verfassungsgemäß hält. Architekten und Ingenieure müssen sich deshalb mit den Auswirkungen des Kopplungsverbots auch in Zukunft auseinandersetzen (vgl. unter Koppelungsverbot).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






