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Hochschule im Hochhausfeld
Umbau einer Krippe in Paris von nunc architectes
Zwischen Notfall und Baukultur Wie Dresden die neue Carolabrücke plant Landsitz aus dem Boden gestampft Tuckey Design Studio in der Grafschaft Wiltshire Ertüchtigung am alten Standort Zum Stopp des Opernneubaus in Düsseldorf Keramikkleid für die Mikrostrukturphysik Forschungsbau in Halle (Saale) von Burckhardt Architektur Eine LPG wird zum Kunstareal Zu Besuch in Brandenburg mit augustinundfrank/winkler Abseits des Rasens 15 Projekte zur Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko
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Bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Vermutung für Vollarchitekturauftrag?
Rechtsprechung und Literatur sind sich nicht einig, inwieweit bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Umfang des Architektenvertrages zugunsten des Architekten zu vermuten ist, daß ihm die Vollarchitektur übertragen wurde.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Dann hatte der Architekt absprachegemäß die Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 II HOAI für ein Einfamilienhaus erbracht. Zu weiteren Arbeiten kam es nicht mehr. Der Architekt verlangt vom Auftraggeber Honorar; er macht geltend, der Auftraggeber habe ihm Planung und Bauleitung für das Vorhaben übertragen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten für mehr als die erbrachte Entwurfsplanung (s.u. W e i t e r e s) nicht an. Die HOAI regele weder explizit noch implizit, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig habe; es gebe keine Vermutung für eine Vollarchitektur. Es sei keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen übertrage; selbst ein Denken in Leistungsblöcken stehe nach Ansicht des Gerichts in Gefahr, den konkreten Vertragswillen zu verfehlen. Infolgedessen sei der Vertragsumfang allein nach den von den Parteien getroffenen Anstalten sowie anhand der Umstände zu bestimmen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Dann hatte der Architekt absprachegemäß die Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 II HOAI für ein Einfamilienhaus erbracht. Zu weiteren Arbeiten kam es nicht mehr. Der Architekt verlangt vom Auftraggeber Honorar; er macht geltend, der Auftraggeber habe ihm Planung und Bauleitung für das Vorhaben übertragen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten für mehr als die erbrachte Entwurfsplanung (s.u. W e i t e r e s) nicht an. Die HOAI regele weder explizit noch implizit, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig habe; es gebe keine Vermutung für eine Vollarchitektur. Es sei keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen übertrage; selbst ein Denken in Leistungsblöcken stehe nach Ansicht des Gerichts in Gefahr, den konkreten Vertragswillen zu verfehlen. Infolgedessen sei der Vertragsumfang allein nach den von den Parteien getroffenen Anstalten sowie anhand der Umstände zu bestimmen.
Hinweis
Relevant wird die oben besprochene Frage insbesondere immer wieder in Fällen eines stillschweigenden Zustandekommens des Vertrages (vgl. Vertrag / Zustandekommen des Vertrages). Hat der Architekt in solchen Fällen gerade die Hürde genommen, den vom Auftraggeber bestrittenen Vertragsschluß zu beweisen, so wird ihm regelmäßig weiter entgegengehalten, er sei jedenfalls nicht im abgerechneten Umfang beauftragt gewesen. Auch hier empfiehlt sich somit die schriftliche Festlegung.
Relevant wird die oben besprochene Frage insbesondere immer wieder in Fällen eines stillschweigenden Zustandekommens des Vertrages (vgl. Vertrag / Zustandekommen des Vertrages). Hat der Architekt in solchen Fällen gerade die Hürde genommen, den vom Auftraggeber bestrittenen Vertragsschluß zu beweisen, so wird ihm regelmäßig weiter entgegengehalten, er sei jedenfalls nicht im abgerechneten Umfang beauftragt gewesen. Auch hier empfiehlt sich somit die schriftliche Festlegung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






