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Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand: Wann kann Architekt Erstattung dieser Nebenkosten verlangen?

Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00 -, NJW-RR 2000, 1550)
Ein Architekt aus NRW wurde mit Architektenleistungen für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in Thüringen beauftragt. Eine Vereinbarung über eine Nebenkostenpauschale wurde nicht getroffen. Mit seiner Honorarschlussrechnung verlangt der Architekt u.a. die Erstattung von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, welche er durch Belege nachweist.

Das Gericht gesteht dem Architekten einen entsprechenden Erstattungsanspruch für nachgewiesene Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand nicht zu. Zwar kann der Architekt gem. § 7 Abs. 3 Nebenkosten nach Einzelnachweis abrechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. Das Gericht führt aber aus, dass es sich bei Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand um solche Kosten handele, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 fallen. Entsprechend seien diese Kosten nur zu ersetzen, wenn die Parteien vor Antritt der Geschäftsreise eine schriftliche Vereinbarung über die Erstattung treffen. Eine solche lag hier unstreitig nicht vor.
Hinweis
Nebenkosten werden – wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung bei Auftragserteilung getroffen wurde - erst mit Vorlage der Belege fällig. In Abhängigkeit vom Fälligkeitszeitpunkt beginnt die Verjährung an zu laufen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck