https://www.baunetz.de/recht/_Pruefstatiker_haften_nicht__888447.html
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Prüfstatiker haften nicht?
Nach Ansicht des Landgerichts Bonn nimmt ein Prüfstatiker ausschließlich hoheitliche Aufgaben wahr und haftet entsprechend gegenüber dem Bauherrn selbst dann nicht, wenn der Bauherr ihn direkt beauftragt hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach LG Bonn , Urt. v. 20.05.2009 - 13 O 323/06 )
Ein Prüfstatiker wird von einem Bauherrn mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Bei seiner Prüfung übersieht der Prüfstatiker Mängel. Später wird er neben anderen Baubeteiligten vom Bauherrn in Anspruch genommen. Das Landgericht hingegen weist die Klage des Bauherrn gegen den Prüfstatiker ab. Der Prüfstatiker habe hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecke allein den Schutz der Allgemeinheit und nicht den Schutz des Bauherrn vor Schäden. Vor diesem Hintergrund sei anerkannt, dass ein von der Bauaufsichtsbehörde eingeschalteter Prüfingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht haftet. Anderes könne auch dann nicht gelten, wenn der Bauherr den Prüfingenieur selber beauftragt habe.
(nach LG Bonn , Urt. v. 20.05.2009 - 13 O 323/06 )
Ein Prüfstatiker wird von einem Bauherrn mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Bei seiner Prüfung übersieht der Prüfstatiker Mängel. Später wird er neben anderen Baubeteiligten vom Bauherrn in Anspruch genommen. Das Landgericht hingegen weist die Klage des Bauherrn gegen den Prüfstatiker ab. Der Prüfstatiker habe hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecke allein den Schutz der Allgemeinheit und nicht den Schutz des Bauherrn vor Schäden. Vor diesem Hintergrund sei anerkannt, dass ein von der Bauaufsichtsbehörde eingeschalteter Prüfingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht haftet. Anderes könne auch dann nicht gelten, wenn der Bauherr den Prüfingenieur selber beauftragt habe.
Hinweis
Prüfstatiker sollten wohl kein unnötiges Risiko eingehen und sich weiterhin von den Behörden einschalten lassen.
Prüfstatiker sollten wohl kein unnötiges Risiko eingehen und sich weiterhin von den Behörden einschalten lassen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






