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Wer ist mein Bauherr?

Richtet der Architekt seine Schreiben und den Entwurf eines Architektenvertrages an die Grundstückseigentümerin, fehlt ihm ein Rechtsbindungswillen für einen Architektenvertrag mit deren Ehemann, auch wenn dieser überwiegend die Gespräche mit dem Architekten und der Baubehörde führt und in der Planung dominant mitwirkt.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.

Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.01.2008 - I-23 U 88/07)
Ein Architekt verlangt Honorar für Grundlagenermittlung, Vorplanung und teilweise Entwurfsplanung betreffend des Umbaus und Erweiterung eines Wohnhauses nebst Anbauten. Das Wohnhaus steht im Eigentum der Ehefrau. Sämtliche Gespräche sowohl mit dem Architekten als auch mit der Baubehörde führt allerdings der Ehemann. Auch wirkt nur der Ehemann – und zwar dominant – bei der Planung mit. Der Architekt richtet seine Schreiben und den Entwurf eines Architektenvertrages allein an die Ehefrau. Die Klage wird gegen beide Ehepartner erhoben. Im Prozess verteidigt sich der Ehemann u. a. damit, er sei nicht Vertragspartner geworden.
 
Das Gericht gibt dem Ehemann Recht. Richtet der Architekt seine Schreiben und den Entwurf eines Architektenvertrages allein an die Ehefrau als Grundstückseigentümerin, fehle ihm ein Rechtsbindungswille für einen Vertrag mit deren Ehemann, und zwar auch dann, wenn dieser überwiegend die Gespräche mit ihm und der Baubehörde geführt und an der Planung dominant mitgewirkt hatte.

Hinweis
Es ist Planern generell zu raten, sich bei jedem Auftrag über die Frage Gedanken zu machen, wer eigentlich auftraggebender Bauherr sein soll.

Bei Ehepartnern soll aus steuerlichen Gründen häufig lediglich einer der Ehepartner als Auftraggeber fungieren. Akzeptiert der Planer dies, muss er sich auch darüber im Klaren sein, ob derjenige Ehepartner, der als Vertragspartner auftreten soll, auch wirklich solvent ist.

Auch bei Gesellschaften oder Vereinen muss der Planer aufpassen; im jeden Fall ist sicherzustellen, ob der Verein oder die Gesellschaft ordentlich durch die entsprechenden bevollmächtigten Organe vertreten wird. Hier ist ggf. zur Vorsicht eine Handlungsregisterauskunft wertvoll, die aufzeigt, wer die Gesellschaft vertreten kann. Abzugrenzen ist häufig zudem zwischen verschiedenen Gesellschaften mit ähnlichem Namen; hier ist klarzustellen, welche der Gesellschaften nun genau als Bauherr und Auftraggeber auftritt. Schließlich ist auch hier selbstverständlich die Frage der Solvenz im Einzelfall möglichst vorab zu prüfen (gerade bei so genannten Projektgesellschaften, die allein für ein Bauvorhaben gegründet werden).
 
Eine andere Frage ist, ob man aus prozesstaktischen Gründen möglicherweise eine Person – im obigen Fall den Ehemann – mitverklagt, obwohl man sich von vorneherein darüber im Klaren ist, dass die Klage insoweit möglicherweise wenig Aussicht auf Erfolg hat. Hintergrund für eine solche Klage könnte sein, dass man den Ehemann als Zeugen ausschalten will. Dies kann – wie gesagt – prozesstaktisch im Einzelfall sinnvoll sein, wobei zu bemerken ist, dass zum einen diese Prozesstaktik Geld kostet (nämlich die anteiligen Prozesskosten) sowie dass im Einzelfall Gerichte schon mal die Prozesstaktik unterlaufen und den Beklagten gleichwohl "anhören".

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck