https://www.baunetz.de/recht/Welche_Umstaende_koennen_auch_einmal_gegen_einen_Objektueberwachungs-Fehler_sprechen__7245358.html
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Welche Umstände können auch einmal gegen einen Objektüberwachungs-Fehler sprechen?
Auf einen Fehler in der Objektüberwachung eines Architekten kann (im Wege des Anscheinsbeweises) nur dann geschlossen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 25.03.2020 - 12 U 162/19)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Büro mit Produktionshalle beauftragt, unter anderem mit der Bauleitung. Das Objekt wurde errichtet und durch den Bauherrn im Spätsommer 2010 bezogen. Im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass an den Rahmen der Fenster des Objektes (lackierte Holzfenster) sich sowohl innen als auch außen großflächig deutliche Blasenbildung abzeichnet, teils Abblättern der aufgebrachten Farbe. Wegen der voraussichtlichen Sanierungskosten in Höhe von rund Euro 20.000,00 nimmt der Bauherr den Architekten auf Vorschuss in Haftung. Er ist der Ansicht, dass er eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen der Bauleitung nicht im einzelnen darzulegen habe, da für eine Inhaftungnahme des Architekten das Vorhandensein eines (hier unstreitigen) Mangels ausreiche; der Bauherr beruft sich hierzu auf das Institut des Anscheinsbeweises (der Anscheinsbeweis wurde insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 08.05.2003 vermehrt für Inhaftungnahmen von Bauleitern angewandt).
Das OLG Schleswig sieht hier allerdings die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis als nicht gegeben an und weist die Klage insoweit ab. Zwar erlaube der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs aufgrund von Erfahrungssätzen. Allerdings fehle es hier bereits an der Feststellbarkeit eines typischen Geschehensablaufes. Zwar seien die hier durch den Bauherrn beanstandeten Mängel unstreitig, es fehle jedoch schon an einer Erkennbarkeit eben dieser Mängel zum Zeitpunkt der Bauleitung des Architekten. Die konkreten Mangelerscheinungen traten optisch erkennbar auch nach Feststellung des Sachverständigen erst nach Beendigung der Bauleitung auf. Entgegen der Auffassung des Bauherrn sei bei Mängeln an wesentlichen Bauteilen auch nicht stets und unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels von einer Verletzung der Objektüberwachungspflicht auszugehen.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der Ursache des hier vorliegenden Mangels nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Architekt vorliegend verantwortlich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnte der Mangel zum einen durch Feuchtigkeit begründet worden sein, sei es, dass die Feuchtigkeit sich bereits bei der Herstellung im Fensterholz befand, sei es, dass die Feuchtigkeit aus dem Mauerwerk erst nach dem Einbau ins Holz zog. Zum anderen könnte der Mangel auch durch einen Fehler beim Auftrag der Lackierung und/oder durch die Verwendung einer ungeeigneten Lackierung entstanden sein. Läge die Ursache in einer fehlerhaften Lackierung der Fensterflügel, würde sich nur dann eine Verletzung der Überwachungspflicht im Rahmen eines Anscheinsbeweises begründen lassen, wenn zu den üblichen Überwachungspflichten eines Architekten gehören würde, stets die Lackierung der Fenster – im Herstellungsprozess – untersuchen zu lassen. Eine entsprechende Pflicht des Architekten, gegebenenfalls eine Lackierung sogar in einem entsprechenden Labor untersuchen zu lassen, sei aber kaum generell und jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht festzustellen. Da mithin bereits eine Ursache denkbar sei, für die der Architekt nicht verantwortlich gemacht werden könnte, und da der Sachverständige eben diese Ursache nicht sicher ausschließen könne, fehle es auch im Hinblick auf die Ursachen der Mängel an einem typischen Geschehensablauf.
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 25.03.2020 - 12 U 162/19)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Büro mit Produktionshalle beauftragt, unter anderem mit der Bauleitung. Das Objekt wurde errichtet und durch den Bauherrn im Spätsommer 2010 bezogen. Im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass an den Rahmen der Fenster des Objektes (lackierte Holzfenster) sich sowohl innen als auch außen großflächig deutliche Blasenbildung abzeichnet, teils Abblättern der aufgebrachten Farbe. Wegen der voraussichtlichen Sanierungskosten in Höhe von rund Euro 20.000,00 nimmt der Bauherr den Architekten auf Vorschuss in Haftung. Er ist der Ansicht, dass er eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen der Bauleitung nicht im einzelnen darzulegen habe, da für eine Inhaftungnahme des Architekten das Vorhandensein eines (hier unstreitigen) Mangels ausreiche; der Bauherr beruft sich hierzu auf das Institut des Anscheinsbeweises (der Anscheinsbeweis wurde insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 08.05.2003 vermehrt für Inhaftungnahmen von Bauleitern angewandt).
Das OLG Schleswig sieht hier allerdings die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis als nicht gegeben an und weist die Klage insoweit ab. Zwar erlaube der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs aufgrund von Erfahrungssätzen. Allerdings fehle es hier bereits an der Feststellbarkeit eines typischen Geschehensablaufes. Zwar seien die hier durch den Bauherrn beanstandeten Mängel unstreitig, es fehle jedoch schon an einer Erkennbarkeit eben dieser Mängel zum Zeitpunkt der Bauleitung des Architekten. Die konkreten Mangelerscheinungen traten optisch erkennbar auch nach Feststellung des Sachverständigen erst nach Beendigung der Bauleitung auf. Entgegen der Auffassung des Bauherrn sei bei Mängeln an wesentlichen Bauteilen auch nicht stets und unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels von einer Verletzung der Objektüberwachungspflicht auszugehen.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der Ursache des hier vorliegenden Mangels nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Architekt vorliegend verantwortlich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnte der Mangel zum einen durch Feuchtigkeit begründet worden sein, sei es, dass die Feuchtigkeit sich bereits bei der Herstellung im Fensterholz befand, sei es, dass die Feuchtigkeit aus dem Mauerwerk erst nach dem Einbau ins Holz zog. Zum anderen könnte der Mangel auch durch einen Fehler beim Auftrag der Lackierung und/oder durch die Verwendung einer ungeeigneten Lackierung entstanden sein. Läge die Ursache in einer fehlerhaften Lackierung der Fensterflügel, würde sich nur dann eine Verletzung der Überwachungspflicht im Rahmen eines Anscheinsbeweises begründen lassen, wenn zu den üblichen Überwachungspflichten eines Architekten gehören würde, stets die Lackierung der Fenster – im Herstellungsprozess – untersuchen zu lassen. Eine entsprechende Pflicht des Architekten, gegebenenfalls eine Lackierung sogar in einem entsprechenden Labor untersuchen zu lassen, sei aber kaum generell und jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht festzustellen. Da mithin bereits eine Ursache denkbar sei, für die der Architekt nicht verantwortlich gemacht werden könnte, und da der Sachverständige eben diese Ursache nicht sicher ausschließen könne, fehle es auch im Hinblick auf die Ursachen der Mängel an einem typischen Geschehensablauf.
Hinweis
Das Gericht setzt sich hier intensiv mit den Pflichten des Architekten für das Gewerk „lackierte Holzfenster“ auseinander und kann unter Berücksichtigung der Aussagen des Sachverständigen einen (für den Anscheinsbeweis erforderlichen) typischen Geschehensablauf nicht finden. Die Prüfungen und Schlüsse des Gerichtes erscheinen nachvollziehbar und richtig. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob ein Anscheinsbeweis gegen einen Architekten spricht (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 20.01.2014).
Das Gericht setzt sich hier intensiv mit den Pflichten des Architekten für das Gewerk „lackierte Holzfenster“ auseinander und kann unter Berücksichtigung der Aussagen des Sachverständigen einen (für den Anscheinsbeweis erforderlichen) typischen Geschehensablauf nicht finden. Die Prüfungen und Schlüsse des Gerichtes erscheinen nachvollziehbar und richtig. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob ein Anscheinsbeweis gegen einen Architekten spricht (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 20.01.2014).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck