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Wann und in welcher Höhe kann Sicherheit gemäß § 648 a BGB gefordert werden?

Der Unternehmer iSd § 648 a ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohnes zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlungen vereinbart hat. Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung auch für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist. Bei der Bemessung der Sicherheit haben Mängel grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, solange sie nachgebessert und der Werklohn unvermindert verdient werden kann.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.11.2000 - VII. ZR 82/99 -)
Ein Bauunternehmen wurde mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einkaufszentrums zu einem Pauschalfestpreis von DM 2,25 Millionen zzgl. Mehrwertsteuer beauftragt. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Zahlungsplan mit zehn Teilbeträgen entsprechend Baufortschritt. Der Bauherr sollte eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 % der Bruttoauftragssumme erhalten, der Bauunternehmer ebenfalls eine Bürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme "als Sicherheit gemäß § 648 a BGB". Nach weiteren Verhandlungen erhielt der Bauunternehmer eine Bürgschaft von rund DM 250.000,00. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Außerdem rügte der Bauherr Mängel der Bauleistung. Daraufhin verlangte der Bauunternehmer unter Androhung der Leistungsverweigerung mit Fristsetzung um Übermittlung einer Sicherheit in Höhe von DM 1,25 Millionen gemäß § 648 a BGB. Der Betrag von DM 1,25 Millionen hatte der Bauunternehmer aus der Vertragssumme zzgl. Vergütungen für Zusatzleistungen abzgl. erhaltener Abschlagszahlungen ermittelt. Nach Fristablauf setzte der Bauunternehmer eine Nachfrist und drohte die Kündigung an. Nach weiterem Fristablauf erklärte der Bauunternehmer den Vertrag für beendet. Der Bauherr hält die Aufhebung des Vertrages für eine Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz in Höhe von fast DM 900.000,00.

Der BGH weist die Klage ab. Dem Bauherrn stehe ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Vertragsverletzung durch den Bauunternehmer nicht zu. Der Bauunternehmer habe keine vertraglichen Pflichten verletzt, als er eine Sicherheit gemäß § 648 BGB verlangte und später die Aufhebung des Vertrages herbeiführte. Dem stehe zunächst die Vereinbarung einer Bürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttovergütung nicht entgegen. Jedenfalls soweit durch diese Vereinbarung Rechte des Bauunternehmers auf Bestellung einer weitergehenden Sicherheit ausgeschlossen würden, sei diese Vereinbarung gemäß § 648 a Abs. 7 BGB unwirksam. Auch die Vereinbarung von Zahlungen nach einem Zahlungsplan führe zu keiner Begrenzung des Anspruches auf Sicherheitsleistung. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes stehe dem Unternehmer für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohnsicherheit zu. Der Bauunternehmer könne auch Sicherheit verlangen für Forderungen, die sich auf bereits erbrachte Leistungen bezögen. Die Mängelrügen des Bauherrn beschränkten schließlich den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers nicht. Bei der Bemessung der Sicherheit hätten Mängel grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da sie nachgebessert werden könnten und der Werklohn insoweit unvermindert verdient werden könne.

Die Tatsache, dass der Bauunternehmer eine höhere Bürgschaft verlangte als sie ihm tatsächlich zustand, lassen den grundsätzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung ebenfalls nicht entfallen. Hier habe der Bauunternehmer auf Grund der bereits geleisteten Bürgschaft keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1,25 Millionen, letztlich sei ein Anspruch lediglich in Höhe von DM 948.750,00 begründet. Der Besteller müsse aber auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit leisten, jedenfalls wenn deren Höhe für ihn feststellbar sei. Die Differenz der von dem Bauunternehmer geforderten Sicherheitsleistung und der ihm tatsächlich zustehenden Sicherheit reiche vorliegend nicht aus, das Sicherheitsverlangen insgesamt als vertragswidrig einzuordnen.
Hinweis
Das vorliegende Urteil des BGH ist in vielerlei Hinsicht ein lang erwartetes und wichtiges Grundsatzurteil. Es klärt einige Fragen, die bisher in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten waren und unterschiedlich behandelt wurden.

Eine derjenigen Fragen, die der BGH im vorliegenden Urteil nicht geklärt hat, ist diejenige, ob der Bauunternehmer auch nach Abnahme seiner Leistungen noch Sicherheit für die bis zur Abnahme erbrachten Leistungen verlangen kann. Im besprochenen Urteil war lediglich der Fall behandelt worden, dass der Bauunternehmer vor Abnahme für bereits erbrachte Leistungen Sicherheit verlangte. Ob ein Sicherheitsverlangen auch nach Abnahme noch möglich ist, wird bisher in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich entschieden.

Bitte beachten:

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).



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