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Wann sind Detailpläne entbehrlich?

Kann der Architekt auf Detailpläne verzichten, wenn er beabsichtigt, den Handwerkern zur Ausführung erforderliche Anweisungen vor Ort mündlich zu erteilen?
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 18.08.1992 - 19 U 161/91 -; VersR 1993, 1229)
Im Rahmen einer Bauwerkserrichtung stellten Handwerker einen Terrassenboden nicht mangelfrei her. Der Bauherr will den Architekten in Haftung nehmen, weil dieser bzgl. des Aufbaus der Terrassen keine Detailschnittplanung erstellt hat; u.a. die fehlende Planung hat zu den Herstellungsmängeln geführt. Der Architekt wendet ein, er habe die für die mangelfreie Herstellung des Terrassenbodens erforderlichen Anweisungen vor Ort auf der Baustelle geben wollen. Dies sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, da der Bauherr die Handwerker beauftragt habe, ohne ihn in Kenntnis zu setzen.

Das Oberlandesgericht gibt dem Architekten recht. Es sei zwar richtig, daß den Handwerkern für die mangelfreie Erstellung des Terrassenbodens vom Architekten Anweisungen zu geben waren. Das OLG ist aber der Ansicht, daß schriftliche Detailpläne nicht notwendig gewesen seien, da der Architekt beabsichtigt hatte, die erforderlichen Anordnungen auf der Baustelle mündlich zu erteilen. Daß ihm dies nicht möglich war, weil der Bauherr ihn von der Beauftragung der Handwerker nicht in Kenntnis gesetzt hatte, mache den Architekten nicht schadensersatzpflichtig.
Hinweis
Das Urteil ist mit Vorsicht zu genießen. Wie (s. Hintergrund "Ausführungsplanung") erläutert ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang der Architekt auf eine erforderliche Ausführungsplanung verzichten kann, weil er entsprechende Anweisungen auf der Baustelle zu geben beabsichtigt.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck