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Verwendung untauglichen Fensterglases für Juweliergeschäft: Planungsfehler

Ein Architekt hat solches Material auszuwählen, weches er unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Auftraggebers für sicher geeignet halten darf; die Verwendung von Verbundsicherheitsglas für ein Juweliergeschäft erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Hintergrund
Der Architekt, der Architekturleistungen vertraglich übernimmt, ist im Rahmen dieses Vertrages zu einer mangelfreien Leistung an den Auftraggeber verpflichtet; sind die von ihm nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft (z.B. fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung, Kostenüberschreitung), so haftet er gegenüber dem Auftraggeber.

Die Planung des Architekten ist nicht schon dann mangelhaft, wenn sie nicht die "objektiv bestmögliche" aller Leistungen verwirklicht; ein Architekt genügt seinen vertraglichen Pflichten, wenn seine Leistung brauchbar und seine Lösung vernünftigerweise durchführbar ist. Ein Planungsfehler liegt danach erst dann vor, wenn die Planung des Architekten nicht mehr sachgerecht ist, weil sie den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst nicht entspricht oder die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit gemindert ist.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 27.03.1987 - 14 U 481/86)
Ein Juwelier, in dessen Laden bereits zweimal eingebrochen worden war, wollte im Rahmen eines Umbaus seinen Laden gegen zukünftige Einbrüche sichern. Der beauftragte Architekt verwandte für die Fenster des Ladens ein Isolierglas aus 6 mm Floatglas und 12 mm Verbundsicherheitsglas einschließlich Alarmanschluß. Nach dem Umbau schlug ein unbekannt gebliebener Täter mit einem 8 kg schweren Vorschlaghammer die Fensterscheibe ein und stahl Schmuck im Werte von DM 250.000,-. Der Juwelier klagt auf Schadensersatz. Er argumentiert, daß Schaufensterglas der Sicherheitsstufe 6 dem Täter mindestens 5 Minuten widerstanden hätte, dann aber schon die Polizei eingetroffen wäre.

Das Gericht gibt der Klage dem Grunde nach statt. Es sieht in der Verwendung des eingebauten Glases eine mangelhafte Leistung des Architekten. Ein Architekt dürfe nur solches Material verwenden, welches er unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers für sicher geeignet halten könne. Das verwendete Glas sei nicht geeignet gewesen; der Architekt hätte sich hinsichtlich der Eignung des von ihm verwandten Glases ggfs. an die Polizei oder einen Sachversicherer wenden müssen.
Hinweis
Der Architekt hatte sich damit verteidigt, die verwendeten Fenster von einer Fachfirma angeboten bekommen zu haben. Seine Prüfungspflicht ende dort, wo von ihm eigene Fachkenntnisse nicht mehr erwartet werden könnten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten habe der Architekt nicht auf die Auskunft der Fachfirma vertrauen dürfen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck