https://www.baunetz.de/recht/Vertrag_gekuendigt_Wann_beginnt_der_Lauf_der_Gewaehrleistungsfrist_s._aber_unter_Weiteres__43630.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau bei BauNetz
Was 2026 anders wird
Nützliches Werkzeug
BauNetz WOCHEN des Jahres 2025
Sich trauen zu bauen
Best-of CAMPUS 2025
Londoner Wohnerfahrungen
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Besser bauen im Bestand
Highlights der Redaktion Wissen
Hochskalierte Leichtigkeit in Taichung
Museum und Bibliothek in Taichung von SANAA und Ricky Liu & Associates
Eingehaust in Stein und Holz
Ferienresidenz in den belgischen Ardennen von BC architects
Vertrag gekündigt: Wann beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist? (s. aber unter Weiteres)
Die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beginnen grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerks; nichts anderes gilt für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Kündigung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.03.1987 - 12 W 10/87; NJW-RR 1987, 913)
Ein Bauherr möchte den von ihm beauftragten Architekten im Jahre 1987 wegen Bausummenüberschreitung auf Schadensersatz in Höhe von rund DM 800.000,00 in Anspruch nehmen. Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung; bereits im Jahre 1980 seien die Parteien im Unfrieden auseinandergegangen, er selbst habe seine Arbeiten eingestellt und der Bauherr habe gekündigt. Entsprechend habe 1980 die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen ihn zu laufen begonnen. Der Bauherr argumentiert, die Verjährungsfrist habe mangels Abnahme des Architektenwerks nicht zu laufen begonnen.
Das Gericht folgt (entgegen der herrschenden Ansicht) der Ansicht des Architekten und weist den Anspruch des Bauherrn zurück. Sein Gewährleistungsanspruch wäre jedenfalls bereits verjährt. Grundsätzlich beginne die Verjährung gemäß § 638 I 2 BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] mit der Abnahme des Architektenwerkes. Findet eine Abnahme nicht statt, so beginne die Verjärungsfrist auch dann zu laufen, wenn der Vertrag gekündigt worden sei.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.03.1987 - 12 W 10/87; NJW-RR 1987, 913)
Ein Bauherr möchte den von ihm beauftragten Architekten im Jahre 1987 wegen Bausummenüberschreitung auf Schadensersatz in Höhe von rund DM 800.000,00 in Anspruch nehmen. Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung; bereits im Jahre 1980 seien die Parteien im Unfrieden auseinandergegangen, er selbst habe seine Arbeiten eingestellt und der Bauherr habe gekündigt. Entsprechend habe 1980 die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen ihn zu laufen begonnen. Der Bauherr argumentiert, die Verjährungsfrist habe mangels Abnahme des Architektenwerks nicht zu laufen begonnen.
Das Gericht folgt (entgegen der herrschenden Ansicht) der Ansicht des Architekten und weist den Anspruch des Bauherrn zurück. Sein Gewährleistungsanspruch wäre jedenfalls bereits verjährt. Grundsätzlich beginne die Verjährung gemäß § 638 I 2 BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] mit der Abnahme des Architektenwerkes. Findet eine Abnahme nicht statt, so beginne die Verjärungsfrist auch dann zu laufen, wenn der Vertrag gekündigt worden sei.
Hinweis
Im Hinblick auf das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil und die folgenden Ausführungen grds. ihre Gültigkeit infolge der Rechtsänderung nicht verloren haben.
Im Hinblick auf das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil und die folgenden Ausführungen grds. ihre Gültigkeit infolge der Rechtsänderung nicht verloren haben.
Verweise
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / vorzeitige Vertragsbeendigung
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






