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Verschärfte Sorgfaltspflichten des Architekten bei Störungen der Bauausführung

Den Architekten treffen erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn insbesondere durch Witterungseinflüsse die ordnungsgemäße Bauausführung nicht mehr gewährleistet ist.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 08.06.2010 - 4 U 3/02, BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZR 104/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt stellt im Rahmen der Bauleitung fest, dass die Betonplatte durch Regen beschädigt ist. Der Bauunternehmer und der Bauherr einigen sich auf eine Minderung des Werklohns. Zur Verhinderung von Staubbildung im Fußbodenbereich wird auf Empfehlung des Unternehmers eine Dünnbeschichtung aufgetragen. Diese Dünnbeschichtung platzt später ab. Der Bauherr nimmt neben dem Unternehmer auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Der verregnete Beton verfügte nicht mehr über eine ausreichende Haftzugfestigkeit. Im Rahmen der Prüfung hätte sich herausgestellt, dass die Betonoberfläche hätte abgestrahlt werden müssen. Das vom Unternehmer vorgeschlagene und durchgeführte Schleifen und Fegen war nicht ausreichend, um eine Haftung der Dünnbeschichtung zu gewährleisten. Der Architekt hätte auf die Prüfung bestehen müssen. Er hätte sich nicht auf das Angebot des Unternehmers verlassen dürfen.

Hinweis
Die Besonderheiten dieses Falles - für den Architekten offenbare Regenfälle und dadurch geschädigte Betonoberfläche sowie Ausführung der Arbeiten zur Wiederherstellung der Haftzugfestigkeit nicht nach seiner sondern nach Planung des Bauunternehmers - hätten nach Ansicht des Gerichts bei dem Architekten eine erhöhte Aufmerksamkeit initiieren müssen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck